Rechtsprechung / BGH, 23.05.2006 – VI ZB 77/05
Zitiert von 12 Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 77/05
-
BGH, 12.04.2011 – VI ZB 6/10
Beschluss
1. Eine fristwahrende Maßnahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" au…
-
BGH, 17.01.2012 – VI ZB 11/11
Beschluss
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.
-
BGH, 08.01.2013 – VI ZB 78/11
Beschluss
Die für die Ausgangskontrolle zuständige Kanzleikraft ist anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifel…
-
BGH, 27.03.2012 – II ZB 10/11
Beschluss
Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schri…
-
BGH, 16.02.2010 – VIII ZB 76/09
Beschluss
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei fehlender Ursächlichkeit eines möglichen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten . 2. Zu den Anforderungen an …
-
BGH, 13.09.2007 – III ZB 26/07
Beschluss
ZPO § 233 (Fc, Fd) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schrift- sätzen.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 02.03.2009 – 7 D 13/08.NE Beschluss
-
BGH, 23.05.2017 – II ZB 19/16
Beschluss
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anwe…
- Landgericht Duisburg, 12.09.2006 – 13 S 168/05 Urteil
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15.08.2012 – 7 Sa 165/12 Urteil
- BGH, 03.03.2009 – VI ZB 6/07 Beschluss
- BGH, 23.09.2008 – X ZB 31/07 Beschluss