Rechtsprechung / BGH, 13.03.2008 – IX ZB 63/05

Zitiert von 11 Entscheidungen

BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 63/05

  1. BGH, 21.07.2016 – IX ZB 70/14 Beschluss

    1. Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind. 2. Die Vergütung des vorläufigen Sac…

  2. BGH, 04.12.2014 – IX ZB 60/13 Beschluss

    Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspru…

  3. BGH, 14.12.2017 – IX ZB 101/15 Beschluss

    1. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens …

  4. BGH, 25.06.2009 – IX ZB 118/08 Beschluss
  5. BGH, 05.03.2015 – IX ZB 48/14 Beschluss
  6. BGH, 12.01.2012 – IX ZB 97/11 Beschluss
  7. BGH, 16.12.2010 – IX ZB 39/10 Beschluss

    Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen .

  8. BGH, 04.02.2010 – IX ZB 129/08 Beschluss

    Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer For…

  9. BGH, 19.05.2011 – IX ZB 27/10 Beschluss

    Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsve…

  10. Amtsgericht Köln, 25.01.2017 – 73 IN 411/16 Beschluss
  11. BGH, 11.06.2015 – IX ZB 50/14 Beschluss

    Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellungswesen übertragen, können die ihm dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch die Erstattung eines Betrags von 1,80 € je Zustellung gedeckt sein.