Rechtsprechung / BGH, 15.06.2009 – II ZB 8/08
Zitiert von 11 Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 15.06.2009 – II ZB 8/08
- BGH, 08.10.2019 – II ZR 94/17 Beschluss
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BGH, 14.06.2010 – II ZB 15/09
Beschluss
Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten …
- Oberlandesgericht Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16 Urteil
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BGH, 28.04.2015 – II ZB 19/14
Beschluss
Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten.
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BGH, 15.09.2014 – II ZB 22/13
Beschluss
Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kost…
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BGH, 18.11.2014 – II ZR 1/14
Beschluss
Es ist nicht erforderlich, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens allein zur St…
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16 Urteil
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BPatG, 20.03.2013 – 4 Ni 25/09
Beschluss
Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention 1. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG ermöglicht auch im Falle der nach Rücknahme der Nichtigkeitsklage entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag zu treffenden isolierten…
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22.03.2010 – 5 W 10/10 Beschluss
- Landgericht Hannover, 12.10.2022 – 23 O 63/21 Urteil
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 05.08.2014 – I-6 W 52/13 Beschluss