Rechtsprechung / BGH, 22.04.2010 – IX ZR 225/09

Zitiert von 11 Entscheidungen

BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2010 – IX ZR 225/09

  1. BGH, 18.07.2013 – IX ZR 198/10 Urteil

    1. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung anfechten, wenn tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet worden sind, sondern die…

  2. BGH, 20.04.2017 – IX ZR 252/16 Urteil

    1. Der Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu…

  3. BGH, 09.12.2010 – IX ZR 60/10 Urteil

    Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilw…

  4. BGH, 10.02.2011 – IX ZR 18/10 Versäumnisurteil

    Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells erfolgen in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage .

  5. BGH, 29.03.2012 – IX ZR 207/10 Urteil

    Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

  6. BGH, 14.12.2023 – IX ZR 10/23 Urteil

    Die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter stellt insoweit eine unentgeltliche Leistung dar, als die Einlage durch Verluste vermindert war und es im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsha…

  7. BGH, 20.04.2017 – IX ZR 189/16 Versäumnisurteil

    Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch…

  8. BGH, 20.07.2017 – IX ZR 7/17 Urteil
  9. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 21.06.2023 – 4 U 158/22 Urteil
  10. Landgericht Offenburg, 30.06.2025 – 2 O 302/24 Urteil
  11. Finanzgericht München, 17.12.2024 – 7 K 239/22 GeB