Rechtsprechung / BGH, 23.04.2013 – VI ZB 27/12

Zitiert von 12 Entscheidungen

BGH, Beschluss vom 23.04.2013 – VI ZB 27/12

  1. BGH, 01.06.2016 – XII ZB 382/15 Beschluss

    1. Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgew…

  2. BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 Urteil
  3. BGH, 06.06.2018 – IV ZB 10/17 Beschluss

    Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.

  4. BVerwG, 13.10.2015 – 9 B 31/15, 9 B 31/15 (9 B 5/15) Beschluss
  5. BGH, 26.07.2016 – VI ZB 58/14 Beschluss

    Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigke…

  6. BGH, 19.03.2019 – XI ZR 95/17 Urteil

    Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des J…

  7. BGH, 27.10.2016 – III ZR 417/15 Beschluss
  8. BGH, 05.10.2016 – VII ZB 45/14 Beschluss

    Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist.…

  9. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 09.09.2013 – 1 U 96/13 Beschluss
  10. BGH, 22.05.2014 – I ZR 70/14 Beschluss

    Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme…

  11. Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, 14.05.2025 – 6 LB 16/24 Urteil
  12. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 30.04.2012 – 8 U 42/11 Beschluss