Rechtsprechung / BGH, 27.11.2013 – XII ZB 116/13
Zitiert von 13 Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – XII ZB 116/13
-
BGH, 09.07.2014 – XII ZB 709/13
Beschluss
1. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese ve…
-
BGH, 19.09.2017 – VI ZB 40/16
Beschluss
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in …
-
BGH, 16.10.2018 – VI ZB 68/16
Beschluss
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BG…
- BGH, 09.05.2017 – VIII ZB 5/16 Beschluss
-
BGH, 19.02.2020 – XII ZB 458/19
Beschluss
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört …
- BGH, 29.06.2017 – III ZB 95/16 Beschluss
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 138/17 Beschluss
-
BGH, 15.01.2014 – XII ZB 431/13
Beschluss
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen …
- BGH, 25.07.2024 – III ZB 103/23 Beschluss
- Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2016 – 1 L 412/16 Beschluss
- BVerwG, 23.06.2015 – 10 BN 3/14 Beschluss
-
BGH, 15.01.2014 – XII ZB 257/13
Beschluss
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen …
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30.11.2023 – 1 CS 23.1574 Beschluss