Rechtsprechung / BGH, 25.01.2017 – XII ZB 447/16

Zitiert von 11 Entscheidungen

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16

  1. BGH, 07.02.2018 – XII ZB 112/17 Beschluss

    1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme i…

  2. BGH, 10.04.2018 – VI ZB 70/16 Beschluss

    Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfo…

  3. BGH, 27.11.2024 – IV ZB 12/24 Beschluss

    Wenn das Rechtsmittelgericht - hier im Nachlassverfahren - unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentsc…

  4. BGH, 05.10.2017 – I ZB 112/16 Beschluss
  5. BGH, 23.05.2019 – V ZB 196/17 Beschluss

    1. Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorw…

  6. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 09.05.2023 – 6 WF 53/23 Beschluss
  7. BGH, 24.02.2021 – XII ZB 485/20 Beschluss

    1. Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es…

  8. Kammergericht, 08.04.2026 – 25 WF 9/26 Beschluss
  9. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 08.09.2020 – 2 WF 128/20 Beschluss
  10. BGH, 01.07.2020 – XII ZB 161/19 Beschluss

    Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im An…

  11. Oberlandesgericht Köln, 08.03.2017 – 17 W 13/17 Beschluss