Rechtsprechung / BGH, 28.09.2017 – V ZB 109/16
Zitiert von 13 Entscheidungen
BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – V ZB 109/16
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BGH, 10.01.2023 – VIII ZB 41/22
Beschluss
Zur Frage des Verschuldens eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis - hier Berufungseinlegung - bei Nichtbeachtung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht (§ 130d Satz 1 ZPO) in…
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BGH, 21.02.2020 – V ZR 17/19
Urteil
1. Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung …
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BGH, 24.01.2018 – XII ZB 534/17
Beschluss
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanw…
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BGH, 22.10.2020 – V ZB 45/20
Beschluss
Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unri…
- Bayerisches Oberstes Landesgericht, 12.09.2019 – 1 VA 86/19 Beschluss
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BGH, 09.12.2021 – V ZB 12/21
Beschluss
Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zustä…
- BGH, 20.10.2022 – V ZB 26/22 Beschluss
- BGH, 24.02.2022 – V ZB 59/21 Beschluss
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BGH, 24.09.2020 – V ZB 90/19
Beschluss
Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum zählen nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten; das gilt auch dann, wenn sie auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und …
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 09.05.2018 – VI-U (Kart) 1/18 Urteil
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 24.01.2018 – VI-U (Kart) 10/17 Beschluss
- Landgericht Kleve, 14.12.2017 – 6 S 23/174 Urteil
- BGH, 18.10.2017 – LwZB 1/17 Beschluss