Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 34 W (pat) 53/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 53/99
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 43 414.6
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Lauster sowie die Richter
Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein
beschlossen:
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Patentamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden, vielmehr erklärt der
Anmelder, angesichts seiner finanziellen Lage sei er bereit, ab September 1999
monatliche Raten zu 50,00 DM zu zahlen.
Der juristische Beisitzer hat mit Schreiben vom 23. November 1999 dem Anmelder
mitgeteilt, eine solche Ratenzahlung sei nur möglich, wenn Prozeßkostenhilfe
gewährt werden könnte. Dem Anmelder ist aufgegeben worden, die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dies ist nicht
geschehen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu verweigern, da der Anmelder trotz Aufforderung und rechtlichem Hinweis die gemäß PatG § 130 Abs 1, ZPO § 117
Abs 2 erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.
Der Anmelder wird auf folgendes hingewiesen: Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von DM 300,00 ist durch den fristgerechten Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß PatG § 134 gegenwärtig gehemmt.
Die Hemmung entfällt nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Be
schlusses. Der Anmelder hat also noch Gelegenheit, die Beschwerdegebühr in
Höhe von 300,00 DM fristgerecht zu zahlen.
Lauster
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Mü/prö