Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 34 W (pat) 53/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 53/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 43 414.6

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Lauster sowie die Richter

Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein

beschlossen:

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Das Patentamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden, vielmehr erklärt der

Anmelder, angesichts seiner finanziellen Lage sei er bereit, ab September 1999

monatliche Raten zu 50,00 DM zu zahlen.

Der juristische Beisitzer hat mit Schreiben vom 23. November 1999 dem Anmelder

mitgeteilt, eine solche Ratenzahlung sei nur möglich, wenn Prozeßkostenhilfe

gewährt werden könnte. Dem Anmelder ist aufgegeben worden, die Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dies ist nicht

geschehen.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu verweigern, da der Anmelder trotz Aufforderung und rechtlichem Hinweis die gemäß PatG § 130 Abs 1, ZPO § 117

Abs 2 erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

Der Anmelder wird auf folgendes hingewiesen: Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von DM 300,00 ist durch den fristgerechten Antrag auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß PatG § 134 gegenwärtig gehemmt.

Die Hemmung entfällt nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Be

schlusses. Der Anmelder hat also noch Gelegenheit, die Beschwerdegebühr in

Höhe von 300,00 DM fristgerecht zu zahlen.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Mü/prö