Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 34 W (pat) 25/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 25/99

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(Aktenzeichen)

B E W E I S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 49 510.1-15

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Ihsen

beschlossen:

I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Einsprechenden 1.

1. Der Geschäftsführer der Einsprechenden 1, Herr K… habe auf der

Messe "Ligna" im Mai 1993 den Prospekt T 90 Der Firma "centauro"

erhalten und mitgenommen.

2. Der Prospekt T 90 sei vor dem Prioritätstag des Patents öffentlich

zugänglich gewesen,

durch Vernehmung der Zeugen Frau W… zu 1

und Herrn M… zu 2.

Eine eventuelle Vernehmung des Herrn K1… als Partei bleibt

vorbehalten.

II. Die Beweisaufnahme kann am 18. Juli 2000 nur durchgeführt werden, wenn

beide Zeugen von der Einsprechenden 1 - wie angekündigt - gestellt

werden. Sollte die Einsprechende 1 dazu nicht in der Lage sein, ist dies dem

Gericht rechtzeitig vor dem Termin vom 18. Juli 2000 mitzuteilen.

III. Eine Ergänzung dieses Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten.

Lauster

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Bb