Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 7 W (pat) 23/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 23/99

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 31 302

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Köhn und Hochmuth

beschlossen:

Die Beschwerde des Einsprechenden II wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Gegen das Patent 39 31 302 mit der Bezeichnung

Verfahren zum Ersetzen einer Wanne, insbesondere Badewanne,

durch eine neue Wanne,

dessen Erteilung am 10. November 1994 veröffentlicht worden ist, haben

die

1.

I… GmbH in D…

2. Herr H…

Einspruch erhoben.

Nach Prüfung der Einsprüche hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent-

und Markenamts mit Beschluß vom 5. Februar 1998 das Patent 39 31 302 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Einsprechenden II. Die

Einsprechende I hat ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Einsprechende II ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Er hat

schriftsätzlich beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Da sich der Einsprechende II durch Nichterscheinen der Mitwirkung an dem Verfahren entzogen hat, war es dem Senat nicht möglich, die vom Einsprechenden II

im Einspruch geltend gemachte Vorbenutzung näher aufzuklären.

Der Einsprechende II hat zu dem im Einspruch zusätzlich geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik keine Ausführungen zur Begründung seiner Beschwerde gemacht. Für den Senat war darüber hinaus kein Grund ersichtlich, von

der Entscheidung der Patentabteilung abzuweichen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Hochmuth

Cl