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BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 34 W (pat) 25/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 25/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 18. Juli 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 49 510

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß der

Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

31. März 1999 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Patentschrift,

Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Zeichnung Fig 1 und 2 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des erteilten, seinerzeit geltenden

Hauptanspruches gegenüber der offenkundig vorbenutzten numerisch gesteuerten

Drehbank T90 der Firma Centauro nicht mehr neu sei.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er legt in der mündlichen Verhandlung einen eingeschränkten Patentanspruch 1 mit folgendem

Wortlaut vor:

Holzdrechselmaschine mit einem Spindelstock, einem Reitstock,

einem Werkzeugschlitten, der in einen Bettschlitten und in einen in

dem Bettschlitten geführten Planschlitten unterteilt ist, jeweils

einem Antrieb für den Bettschlitten und für den Planschlitten, wobei der Planschlitten einen Meißelhalter aufweist, auf dem ein

Meißel aufgesteckt ist sowie einem Drechselantrieb, mit dem ein

zwischen Spindel- und Reitstock eingespanntes Werkstück in

Rotation versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Bettschlitten (7) und der Planschlitten (8) über eine Kugelspindel (14a,

14b) angetrieben werden und daß die Antriebe für Bettschlitten (7)

und Planschlitten (8) mit einer numerischen Steuerung (15)

ausgerüstet sind, sowie einem Laser zur optischen Abtastung der

Oberfläche einer Vorlage, welcher die Daten entweder an die

Steuerung weitergibt oder einen später auslesbaren Speicher

beschreibt.

Hieran schließen sich 4 Unteransprüche, wie erteilt, an.

Der Patentinhaber macht geltend, die nunmehr beanspruchte Holzdrechselmaschine sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die vorgenommene Beschränkung der beanspruchten

Holzdrechselmaschine, wonach das optische Abtasten der Oberfläche einer Vorlage mit einem Laser erfolge, in der Patentschrift nicht als erfindungswesentlich

offenbart sei und dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 im Hinblick

insbesondere auf den Prospekt "T90" der Firma Centauro, 41010 Limidi, Italien

[mit Bestätigungsschreiben (Fax Nr 3646 und 3710) der Firma Centauro hinsichtlich des Druckes dieses Prospekts] in Verbindung mit den vor dem Anmeldetag

bekannt gewordenen Laser-Anwendungen der Firma LAP GmbH, Lüneburg (vgl

deren Schreiben vom 13. April 2000 an die Einsprechende I, welches in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 18. April 2000 überreicht wurde)

für den Fachmann nahegelegen habe.

Im Verfahren sind weiterhin zu berücksichtigen, ein Prospekt der Firma Albin Weirather Außerferner Metallwaren, A 6600 Höfen-Reutte, über eine Drehbank DFC-

1700 mit Nachweisen zu seiner Vorveröffentlichung, ein Prospekt der Einsprechenden II über die CNC-gesteuerte Mehrzweckmaschine CN-15, ein Prospekt

der Firma Hans Pfohl (HAPFO), Kiefersfelden, über die Holz-Kopier-Drehbank AP

7000 H, die Seite 366 aus dem Taschenbuch Maschinenbau, Bd 1, Carl Hanser

Verlag München 1984, die deutsche Offenlegungsschrift 31 19 259 und die deutschen Gebrauchsmusterschriften 87 11 407 und 91 01 561.

Nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters der Firma

Isel-automation zum Herausgabezeitpunkt einer von den Einsprechenden eingereichten Katalogseite zu "Steuer- und Leistungselektronik, Zubehör", haben die

Einsprechenden diese Entgegenhaltung zurückgezogen.

Der Senat hat einen Beweisbeschluss erlassen zur Frage der öffentlichen Zugänglichkeit des Prospekts "T 90".

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Der Einspruch war ebenfalls zulässig.

Die Angaben zu einer offenkundigen Vorbenutzung sind substantiiert und nachprüfbar. Demnach wurde die Drehbank T90 (gemäß dem eingereichten Prospekt)

auf der Ligna, einer in Fachkreisen mit Ort und Zeitpunkt allgemein bekannten

Messe vor dem Prioritätstag offenkundig, wozu auch Zeugen benannt wurden.

Nach der BGH-Entscheidung GRUR 1997, 740-741 "Tabakdose" ist es ausreichend, wenn "behauptet ist, daß die Vorbenutzung vor dem maßgeblichen Anmelde- bzw. Prioritätsdatum stattgefunden habe".

Ob das Einspruchsvorbringen im übrigen substantiiert ist, kann dahinstehen.

C) Die Ansicht der Einsprechenden, wonach die vorgenommene Beschränkung

des Patentanspruchs 1 auf einen "Laser zur optischen Abtastung der Oberfläche

einer Vorlage" in der Patentschrift nicht als erfindungswesentlich offenbart sei, teilt

der Senat nicht. Denn als einziges Beispiel überhaupt für ein Gerät zur beanspruchten optischen Abtastung der Oberfläche einer Vorlage wird in Spalte 1

Zeile 60 der Streitpatentschrift ein Laser angegeben. Dass diese Lehre zur Erfindung gehört, steht damit außer Zweifel (vgl dazu auch Schulte PatG 5. Aufl. § 35

Rdn 190, 191). Diese Offenbarung findet sich jedenfalls auch schon in den Anmeldungsunterlagen der Stamm-Anmeldung 195 29 525.0 (vgl dort S 11 Abs 2).

Zu sonstigen formalen Bedenken besteht kein Anlaß.

D) Die Holzdrechselmaschine nach dem geltenden Anspruch 1 ist patentfähig.

1) Sie ist unbestritten gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von

den bekannten Holzdrechselmaschinen unterscheidet sie sich zumindest durch

die Art der Erfassung der Oberfläche einer Vorlage, nämlich durch die optische

Abtastung der Oberfläche mittels eines Lasers.

2) Die offensichtlich gewerblich anwendbare Holzdrechselmaschine nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Der Erfindung am nächsten kommt die numerisch gesteuerte Drehbank der

Firma Centauro nach dem im Verfahren befindlichen Prospekt "T90", für die eine

Telekamera als Scanner für die Profileinlesung einer Schablone bzw eines Holzmusters angegeben wird.

Der Senat unterstellt, dass dieser Prospekt bereits zum Prioritätstag öffentlich zugänglich war.

Die Erfassung der Oberfläche eines Musters gemäß der Holz-Kopier-Drehbank

"AP 7000 H" der Fima HAPFO erfolgt mittels hydraulischer Abtastung und liegt

damit weiter ab.

Die optische Erfassung mittels Telekamera wurde, ausweislich der Angaben in

dem Fax Nr. 3646 der Firma Centauro allerdings niemals entwickelt oder eingesetzt, da sich technische Probleme bereits bei den Test-Versuchen im Werk einstellten. Gleichwohl war damit die optische Erfassung eines Musters mittels Telekamera und das daraus erfolgende Einscannen seines Profils in einen Computer

in der Firma Centauro spätestens 1993 angedacht und im Prospekt als technische

Lehre auch formuliert und veröffentlicht. Eine Anregung, die Profileinlesung mittels

eines anderen optischen Erfassungssystems zu versuchen, gibt dieser Prospekt

jedoch nicht.

b) Zu diesem Zeitpunkt war der Einsatz von Lasern zur berührungslosen Meßwerterfassung bei der Vermessung von Span- und MDF-Platten sowie zur Abtastung von Bahnschienen, Stahlbändern, Gummibahnen und Fermacell-Platten

dem Fachmann offenbar bereits bekannt (vgl dazu das Schreiben der Firma LAP

vom 13. April 2000). Selbst wenn diese Meßwerterfassung auf einer Laser-Abstandsmessung beruht, wie die Einsprechenden vortragen, so kann man nicht

darauf schließen, dass diese Messungen auch schon zum Scannen eines Profils

eines Werkstückes bzw Musters eingesetzt wurden. Das haben die Einsprechenden auch nicht behauptet. Die Laser-Abstandsmessung läßt sich beispielsweise in

einer Soll-Istwert-Abgleichung bei den angegebenen Einsatzgebieten einsetzen.

Durch den Vortrag der Einsprechenden ist aber nicht erkennbar geworden, dass

diese bekannten Laser-Anwendungen dem Fachmann auch einen Hinweis in die

hier beanspruchte Richtung geben konnten.

c) Die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2000 von den Einsprechenden überreichten Schriftstücke (Schreiben der Firma G…

OHG vom 14. April 2000 an die Einsprechende I und Angebot Nr 236 der Firma

A… vom 1. Dezember 1993 an die Firma

M… in N… bezüglich eines Laserprogrammiersystems, liegt

offensichtlich neben der Sache, da dieses System erkennbar nur zur schnelleren

Programmerstellung und nicht zum Einscannen eines Musters eingesetzt wird.

Den diesbezüglichen Ausführungen des Patentinhabers, der in diesem Zusammenhang auch auf den offenbar relativ niedrigen Preis dieses Systems hingewiesen hat, wurde seitens der Einsprechenden nicht widersprochen.

d) Die übrigen im Verfahren noch zu berücksichtigenden Druckschriften liegen

vom Patentgegenstand weiter ab, denn sie enthalten weder Angaben zur Abtastung von Vorlagen für Holzdrechselmaschinen noch Ausführungen zur Anwendung von Lasern.

e) Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 5 enthalten Ausgestaltungen der Holzdrechselmaschine

nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie haben deshalb

ebenfalls Bestand.

3) Weil der Patentinhaber sein Patent zuletzt nur noch beschränkt verteidigt hat,

konnte der Senat die öffentliche Zugänglichkeit des Prospekts "T90" unterstellen.

Der Beweisbeschluss brauchte deshalb nicht mehr ausgeführt zu werden.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Ihsen

prö