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BPatG Urteil vom 25.07.2000 – 1 Ni 15/99 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. Juli 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 232 054

(DE 37 61 190)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 25. Juli 2000 unter Mitwirkung der Präsidentin

Sedemund-Treiber als Vorsitzende sowie der Richter Dr.-Ing. Barton,

Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dr. Hacker

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 232 054 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß anstelle der erteilten Patentansprüche 8 bis 11 folgende Ansprüche 8 bis 12 treten:

8. Etikett (2) mit einer Trägerbahn (4) und einem Blättchen

(10), das auf der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) angeordnet ist, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes

Folienmaterial (26), das mit seiner selbstklebenden Fläche

auf der Vorderseite des Blättchens (10) und auf mindestens zwei Abschnitten der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens

(10) befestigt ist, um dadurch das Blättchen (10) abzudecken und das Blättchen (10) an der Trägerbahn (4) zu

befestigen, wobei an mindestens einem Rand des Etiketts

(2), der zwischen den beiden Abschnitten verläuft, die

Kanten des Blättchens (10), des Folienmaterials (26) und

der Trägerbahn (4) zusammenfallen, und wobei die Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) ein gedrucktes Bild aufweist und das Blättchen (10) entsprechend dem gedruckten Bild ausgerichtet ist und dieses abdeckt.

9. Etikett (2) mit einer Trägerbahn (4) und einem Blättchen

(10), das auf der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4) angeordnet ist, insbesondere nach Anspruch 8, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes, reißlinien-freies Folienmaterial (26), das mit seiner selbstklebenden Fläche auf

der Vorderseite des Blättchens (10) und auf mindestens

zwei Abschnitten der Vorderseite (8) der Trägerbahn (4)

an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens (10) und

nur jenseits desselben befestigt ist, um dadurch das

Blättchen (10) abzudecken und das Blättchen (10) an der

Trägerbahn (4) zu befestigen, wobei an mindestens einem

Rand des Etiketts

(2), der zwischen den beiden

Abschnitten verläuft, die Kanten des Blättchens (10), des

Folienmaterials (26) und der Trägerbahn (4) zusammenfallen.

10. Etikett nach Anspruch 8 oder 9, wobei die Trägerbahn (4)

auf ihrer Rückseite selbstklebend ist, wodurch das Etikett

(2) selbstklebend wird.

11. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 10, wobei das Folienmaterial (26) auch an einem weiteren Abschnitt der

Trägerbahn (4) befestigt ist, welcher zwischen den beiden

Abschnitten der Trägerbahn (4) an einem zweiten Rand

des Blättchens (10) verläuft, welcher dem genannten

Rand des Blättchens (10) gegenüberliegt.

12. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 11, wobei das

Blättchen (10) ein gefalteter Längsstreifen ist, der in eine

Reihe von Feldern (12, 14, 16, 18) durch eine Anzahl von

querverlaufenden Faltlinien (20, 22, 24) unterteilt ist.

Tatbestand§

Der Beklagte ist Inhaber des am 20. Januar 1987 unter Inanspruchnahme der

Priorität der britischen Voranmeldung GB 8601695 vom 24. Januar 1986 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 232 054 (Streitpatent).

Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent umfaßt elf Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Klage nur die Ansprüche 8 bis 11

angegriffen sind. In deutscher Übersetzung haben diese Ansprüche - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:

"8. Etikett, bestehend aus einer Trägerbahn und aus einem

Blättchen, das auf der Vorderseite der Trägerbahn angeordnet ist, gekennzeichnet durch ein selbstklebendes Folienmaterial, das mit seiner selbstklebenden Fläche auf

der Vorderseite des Blättchens und auf mindestens zwei

Abschnitten der Vorderseite der Trägerbahn an gegenüberliegenden Seiten des Blättchens befestigt ist, um dadurch das Blättchen abzudecken und das Blättchen an der

Trägerbahn zu befestigen, wobei an mindestens einem

Rand des Etiketts, der zwischen den beiden Abschnitten

verläuft, die Kanten des Blättchens, des Folienmaterials

und der Trägerbahn zusammenfallen.

9. Etikett nach Anspruch 8, wobei die Trägerbahn auf ihrer

Rückseite selbstklebend ist, wodurch das Etikett selbstklebend wird.

10. Etikett nach Anspruch 8 oder 9, wobei das Folienmaterial

auch an einem weiteren Abschnitt der Trägerbahn befestigt ist, welcher zwischen den beiden Abschnitten der

Trägerbahn an einem zweiten Rand des Blättchens verläuft, welcher dem genannten Rand des Blättchens gegenüberliegt.

11. Etikett nach einem der Ansprüche 8 bis 10, wobei das

Blättchen ein gefalteter Längsstreifen ist, der in eine Reihe

von Feldern durch eine Anzahl von querverlaufenden

Faltlinien unterteilt ist."

Die Klägerin macht geltend, daß das Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht

patentfähig sei.

Sie beantragt zuletzt,

das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland im Umfang der Patentansprüche 8 bis 11 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent eingeschränkt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Im übrigen beantragt er,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet.

Des weiteren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich über die Kosten des Rechtsstreits geschlossen.

Entscheidungsgründe§

Auf die zulässige Klage war das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als

der Beklagte es nicht mehr verteidigt hat, nachdem gegen die vorgenommene Beschränkung weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung noch

unter dem der Schutzbereichserweiterung Bedenken bestehen (vgl BGH GRUR

1996, 857, 858 "Rauchgasklappe"). Eine Überprüfung, ob der Gegenstand des

Streitpatents in seiner verteidigten Fassung patentfähig ist, kommt nicht in Betracht, da die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen hat.

Eine Kostenentscheidung entfällt, nachdem sich die Parteien in der mündlichen

Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits im Wege eines Teilvergleichs geeinigt haben (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, PatG § 84 Rdnr 35). Dadurch entfällt

auch ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da das Urteil keinen

vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

Sedemund-Treiber Dr. Barton Herr Dr. Frowein

Ihsen

Dr. Hacker

ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.

Sedemund-Treiber

be