Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 10 W (pat) 115/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

10 W (pat) 115/99

_______________

(Aktenzeichen)

… 6.70

betreffend die Patentanmeldung 198 47 174.2

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Der Beschluß vom 3. Juli 2000 wird im Rubrum dahingehend

berichtigt, daß die Patentanmeldung das Aktenzeichen

198 47 174.2 trägt.

G r ü n d e

In dem Beschluß vom 3. Juli 2000 wurde das Aktenzeichen der Patentanmeldung,

das richtigerweise 198°47 174.2 lautet, infolge eines Schreibversehens mit

198 47 154.2 angegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war durch Beschluß zu

berichtigen (§ 95 Abs 1 PatG).

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

br/be