Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 29 W (pat) 331/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 331/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend die Marke 395 15 976

werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000 von der Widersprechenden der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf

DM 1.065,--

- in Worten: eintausendfünfundsechzig Deutsche Mark -

Gegenwert in EURO: 544,53

- in Worten: fünfhundertvierundvierzig 53/100 EURO -

festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses

beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000

wurden ua der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 21. März 2001 der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf DM 25.000,-- festgesetzt.

Die Markeninhaberin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe

von DM 1.065,-- geltend gemacht.

Hierzu hat die Widersprechende erklärt keine Bedenken zu haben.

Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze Bezug genommen.

II

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

1)

10/10 Prozessgebühr gemäß

BRAGebO § 7, § 10, § 11,

§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66

(Wert: DM 25.000,--)

DM

1.025,--

2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGebO § 26

DM

40,--

Summe: DM

1.065,--

III

Die Widersprechende hat der Markeninhaberin somit Kosten in Höhe von

DM 1.065,--

Gegenwert in EURO: 544,53

zu erstatten.

München, 16. Mai 2001

gez. Unterschrift

Fa

Vorstehende Ausfertigung wird der Markeninhaberin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses

dem Vertreter der Widersprechenden am von

Amts wegen zugestellt worden ist.

München,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle