Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 29 W (pat) 331/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 331/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend die Marke 395 15 976
werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000 von der Widersprechenden der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
DM 1.065,--
- in Worten: eintausendfünfundsechzig Deutsche Mark -
Gegenwert in EURO: 544,53
- in Worten: fünfhundertvierundvierzig 53/100 EURO -
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und MarkenG § 71 Abs 5 die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses
beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2000
wurden ua der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Vom selben Senat wurde mit Beschluss vom 21. März 2001 der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf DM 25.000,-- festgesetzt.
Die Markeninhaberin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe
von DM 1.065,-- geltend gemacht.
Hierzu hat die Widersprechende erklärt keine Bedenken zu haben.
Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
1)
10/10 Prozessgebühr gemäß
BRAGebO § 7, § 10, § 11,
§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66
(Wert: DM 25.000,--)
DM
1.025,--
2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGebO § 26
DM
40,--
Summe: DM
1.065,--
III
Die Widersprechende hat der Markeninhaberin somit Kosten in Höhe von
DM 1.065,--
Gegenwert in EURO: 544,53
zu erstatten.
München, 16. Mai 2001
gez. Unterschrift
Fa
Vorstehende Ausfertigung wird der Markeninhaberin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses
dem Vertreter der Widersprechenden am von
Amts wegen zugestellt worden ist.
München,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle