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BPatG Beschluss vom 28.12.2000 – 2 Ni 8/00 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(hinzuverbunden 2 Ni 9/00)

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 443 600

und das deutsche Patent 40 05 594

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Kurbel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und

Gutermuth am 28. Dezember 2000

beschlossen:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

G r ü n d e

I

Die Nichtigkeitsklagen beider Klägerinnen vom 17. Februar 2000 gegen das europäische Patent 0 443 600 wurden dem Beklagten am 15. März 2000 zugestellt,

ebenso ihre Nichtigkeitsklagen vom selben Tag gegen das deutsche Patent

40 05 594. Mit gleichlautendem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten in den

Verfahren 2 Ni 8/00 (EU) und 2 Ni 9/00 vom 12. April 2000 (eingegangen

13. April 2000) teilte der Beklagte mit, daß er auf die Klagepatente mit Erklärung

vom 7. April 2000 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Vergangenheit und Zukunft unwiderruflich verzichtet habe und die Nichtigkeitsklagen

unter Verwahrung der Kosten anerkenne. Die gegenüber der Klägerin zu 2 erhobene Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf

(Aktenzeichen

4 O 365/99) hat der Beklagte unter Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche

ebenfalls mit Schriftsatz vom 7. April 2000 zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 10. Mai 2000 wurden die beiden Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 9/00

und 2 Ni 8/00 (EU) verbunden.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2000 erklärten die Klägerinnen das Verfahren für in

der Hauptsache erledigt.

Sie tragen vor, der Beklagte habe Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklagen gegeben. Er habe in einem Telephonat am 24. September 1998 mit dem

Geschäftsführer der Klägerin zu 2 die Auffassung vertreten, daß die von der Klägerin zu 1 nach Deutschland exportierten und von der Klägerin zu 2 vertriebenen

Energieführungsketten die Streitpatente verletzten. Diesen Vorwurf habe der patentamtwaltliche Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 1998

(Anlage D7) wiederholt und eine Verletzungsklage angedroht. Mit Schreiben vom

7. Dezember 1998 (Anlage D8) habe die Klägerin zu 2 daraufhin mitgeteilt, daß

sie an einer Übernahme von Rechten nicht interessiert sei, weil die von ihr vertriebenen Energieführungsketten bereits seit 1983 von der Klägerin zu 1 hergestellt würden und die Klägerin diese ua bereits im Jahr 1990 an die Firma Krupp

geliefert habe. Trotz dieses mit entsprechenden Unterlagen belegten Hinweises

auf eine offenkundige Vorbenutzung habe der Beklagte daraufhin die Verletzungsklage erhoben und damit unmißverständlich und eindeutig zum Ausdruck

gebracht, daß er seine (vermeintlichen) Patentrechte durchsetzen wolle.

Die Klägerinnen beantragen,

dem Beklagten die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Kosten des Verfahrens den Nichtigkeitsklägerinnen aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 24. August 2000 schließt er sich der Erledigungserklärung an

und führt aus, die Kosten seien in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO den

Klägerinnen aufzuerlegen; hätten diese ihn zum Verzicht auf die Streitpatente unter Darlegung des Nichtigkeitsgrundes aufgefordert, hätte er schon aus Kostengründen unverzüglich auf die Streitpatente verzichtet, wie dies innerhalb der Widerspruchsfrist geschehen sei. Ihre allgemeine Behauptung, die angegriffene

Ausführungsform vor dem Prioritätsdatum der Streitpatente benutzt zu haben, hätten die Klägerinnen erstmals mit Vorlage der Klagebeantwortung im Patentverletzungsrechtstreit vor dem Landgericht Düsseldorf und den der Klagebeantwortung beigefügten Nichtigkeitsklagen zur Rechtfertigung des Aussetzungsgrundes

substantiiert. Daraufhin habe der Beklagte unverzüglich auf die Streitpatente verzichtet und die Verletzungsklage zurückgenommen.

Schon aufgrund der vorvertraglichen Lizenzverhandlungen hätten die Klägerinnen

erkennen können, daß der Beklagte als Arbeitnehmererfinder wirtschaftlich in der

weitaus schlechteren Position ihnen gegenüber war und es geboten erschien, eine

vermeintliche offenkundige Vorbenutzung nicht nur ins Blaue hinein zu behaupten,

sondern auch entsprechende Dokumente vorzulegen. Dies sei im Rahmen der

Billigkeitsentscheidung nach § 93 ZPO zu berücksichtigen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 84 Abs 2 Satz 2, § 99 Abs 1

Patentgesetz iVm § 91a Abs 1 ZPO). Dabei wird regelmäßig der Verzicht auf das

Patent für eine Kostenüberbürdung auf den beklagten Patentinhaber sprechen,

außer wenn sein Verhalten einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO

gleichzusetzen ist, dessen Rechtsgedanke auch im Patentnichtigkeitsverfahren

entsprechend anwendbar ist (vgl BPatGE 22, 33; 25, 138; 31, 191, 193; BGH

GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung).

Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob durch die Erhebung der Verletzungsklage der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Nichtigkeitsklagen gegeben hat.

Dies hat der Senat im "Multiplanigraph"-Verfahren bejaht (GRUR 1987, 233). Im

damaligen Verfahren stammte der zum Verzicht führende "Multiplanigraph" allerdings aus dem Hause der Patentinhaberin, während vorliegend die von ihr als patentverletzend angesehenen Energieführungsketten von den Klägerinnen stammen. Dies rechtfertigt im Ergebnis allerdings keine andere Würdigung hinsichtlich

der Kostenverteilung. Wenn der Beklagte meint, die Klägerinnen hätten ihn

gleichsam "ins offene Messer" rennen lassen, so verkennt er die Bedeutung des

Schreibens vom 7. Dezember 1998 mit den beigefügten Unterlagen. Hierin wird

eindeutig darauf hingewiesen, daß die streitgegenständlichen Energieführungsketten bereits seit 1983 produziert würden und angefragt, in welchen Einzelheiten

eine Patentverletzung gesehen werde. Für technische Fragen verweist die

Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 1, die das technische Wissen und die Verantwortung habe. Am Ende des Schreibens wird um Rückruf bei irgendwelchen Fragen gebeten.

Somit konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, eine offenkundige Vorbenutzung sei lediglich "ins Blaue hinein" behauptet worden, er hätte die Möglichkeit

gehabt, bei den Klägerinnen weitere Erkundigungen einzuholen. Da er dies nicht

getan hat, sondern sogleich Verletzungsklage erhoben hat, hat er auch Anlaß zu

den Nichtigkeitsklagen gegeben.

Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 1, gegen die die Verletzungsklage nicht

gerichtet war. Insoweit hatte sie die Klägerin zu 2 durch das og Schreiben in die

Verhandlungen eingeführt und sie konnte nicht davon ausgehen, daß der Beklagte

auf eine Verzichtsaufforderung ihrerseits ohne Erhebung der Nichtigkeitsklage

positiv reagieren würde, wie das von ihm gezeigte und ihr bekannte Verhalten

gegenüber der Klägerin zu 2 beweist.

Für eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO war somit kein Raum.

Kurbel

Dr. Gottschalk

Gutermuth

Hu/Be