Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 6 W (pat) 39/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 39/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 80 619.1-15

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel und die Richter

Dipl.-Ing. Trüstedt, Heyne und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt. 10.99

G r ü n d e

I

Die infolge der Einlegung der Beschwerde gegen den die Anmeldung zurückweisenden Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen Patent- und

Markenamts zu entrichtende Beschwerdegebühr ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch den Patentanmelder G… am 11. Februar 2000 entrichtet worden.

Durch Vereinbarung vom 17. März 2000 ist die Anmeldung auf Frau Annegret

Gallus übertragen worden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragt die neue Rechtsinhaberin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; ebenso

tut dies der nach wie vor in der Rolle eingetragene ursprüngliche Patentanmelder

mit Schreiben vom 20. Dezember 2000. Letzterer begründet das Fristversäumnis

mit einer langwierigen und erst später genau erkannten Erkrankung.

II

Solange keine Rechtsänderung in die Rolle eingetragen wird, bleibt der frühere

Anmelder nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet (§ 30

Abs 3 Satz 3 PatG). Wird die Patentanmeldung auf einen Dritten übertragen, bleibt

der Eingetragene grundsätzlich bis zum Vollzug der Umschreibung in der Rolle

allein legitimiert; er allein ist in aller Regel antragsberechtigt gegenüber den Patentbehörden. Demnach kommt es hier in erster Linie auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Dezember 2000 an.

Nachdem der Patentanmelder glaubhaft dargetan hat, daß das Fristversäumnis

unverschuldet war, der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden ist, war die Wiedereinsetzung zu

gewähren.

Rübel

Trüstedt

Heyne

Sperling

Cl/Hu