Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 6 W (pat) 39/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 39/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 80 619.1-15
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel und die Richter
Dipl.-Ing. Trüstedt, Heyne und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt. 10.99
G r ü n d e
I
Die infolge der Einlegung der Beschwerde gegen den die Anmeldung zurückweisenden Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen Patent- und
Markenamts zu entrichtende Beschwerdegebühr ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch den Patentanmelder G… am 11. Februar 2000 entrichtet worden.
Durch Vereinbarung vom 17. März 2000 ist die Anmeldung auf Frau Annegret
Gallus übertragen worden.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragt die neue Rechtsinhaberin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; ebenso
tut dies der nach wie vor in der Rolle eingetragene ursprüngliche Patentanmelder
mit Schreiben vom 20. Dezember 2000. Letzterer begründet das Fristversäumnis
mit einer langwierigen und erst später genau erkannten Erkrankung.
II
Solange keine Rechtsänderung in die Rolle eingetragen wird, bleibt der frühere
Anmelder nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet (§ 30
Abs 3 Satz 3 PatG). Wird die Patentanmeldung auf einen Dritten übertragen, bleibt
der Eingetragene grundsätzlich bis zum Vollzug der Umschreibung in der Rolle
allein legitimiert; er allein ist in aller Regel antragsberechtigt gegenüber den Patentbehörden. Demnach kommt es hier in erster Linie auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Dezember 2000 an.
Nachdem der Patentanmelder glaubhaft dargetan hat, daß das Fristversäumnis
unverschuldet war, der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden ist, war die Wiedereinsetzung zu
gewähren.
Rübel
Trüstedt
Heyne
Sperling
Cl/Hu