Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.04.2001 – 6 W (pat) 39/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 39/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 80 619.1-15
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Sperling und Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung:
Worträtsel in Form einer runden Kunststoffsäule
Anmeldetag:
2. Februar 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3
Beschreibung Seiten 1 bis 5,
9 Blatt Zeichnungen,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung P 44 80 619.1-15, der die PCT-Anmeldung EP 94/00 290
vom 2. Februar 1994 zugrunde liegt und deren Inhalt der internationalen Veröffentlichung WO 95/21 008 entspricht, mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte aus den Gründen des Bescheides vom
28. Mai 1999, in dem ausgeführt wurde, daß der Gegenstand nach dem ursprünglichen Anspruch 1 gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 nicht
mehr neu sei und den Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen 2 bis 9 keine
patentbegründende Bedeutung zukomme. Hinsichtlich der Merkmale der Ansprüche 2 und 5 hat die Prüfungsstelle dabei auf die veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 121 693 A hingewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der
mündlichen Verhandlung am 3. April 2001 neue Ansprüche 1 bis 3 vorgelegt, von
denen der Anspruch 1 folgendermaßen lautet:
"Worträtsel in Form einer runden Kunststoffsäule mit folgenden
Merkmalen:
Die Säule enthält einen Hohlzylinder (1) mit einem damit verbundenen Ring (1.1) als Kopfteil,
der Ring (1.1) des Kopfteils ist in einzelne gleichgroße Felder aufgeteilt, die mit Fragestellungen unterschiedlicher Themenbereiche
bedruckt sind,
der Hohlzylinder (1) ist über eine Schnappverbindung (1.2, 4.1) mit
einem Bodenteil verbindbar,
zwischen Kopf- (1.1) und Bodenteil (4) sind mehrere übereinanderliegende und gegeneinander verdrehbare Ringelemente (2)
vorgesehen, die vom Hohlzylinder (1) durchsetzt werden und
ebenfalls in einzelne gleichgroße Felder aufgeteilt sind, von denen
einige mit unterschiedlichen Fragestellungen (2) und der überwiegend größere Teil mit Buchstaben (2.3) bedruckt ist,
jedes Ringelement (2) weist in seinem oberen Teil eine rundum
laufende Führungsnut (2.4), in seinem unteren Teil eine entsprechende Führungsfeder (2.5), die durch querverlaufende Justiernute (2.6) unterbrochen ist, und eine rechteckige Nut (2.7) auf, die
mit auf einem aus dem Hohlzylinder (1) herausziehbaren Zylinder (5) senkrecht übereinander angeordneten und durch einen
senkrecht verlaufenden Schlitz im Hohlzylinder (1) hindurchragenden Dornen (5.1) ausrichtbar ist, wobei zwischen den einzelnen
Ringelementen (2) ein Stahlfederring (3) mit Justiernoppen (3.1)
liegt."
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akte Bezug genommen.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 aufzuheben und
ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 5,
Zeichnungen (9 Blatt),
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 patentfähig sei, da das Geschicklichkeitsspiel nach dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 hinsichtlich der Ausbildung der Felder anders
konzipiert sei und der Stand der Technik auch keine Hinweise für die lösungsüberprüfende Vorrichtung geben könne, die von den rechteckigen Nuten in den
Ringelementen und dem herausziehbaren Zylinder mit den senkrecht übereinander angeordneten Dornen gebildet werde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auf Grund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Der Patentanspruch 1
geht auf die ursprünglichen bzw in der Veröffentlichungsschrift WO 95/21 008 angegebenen Ansprüche 1 bis 8 sowie auf die Beschreibung Seite 1, Zeilen 15 bis
19, 27 bis 31 und Seite 2, Zeilen 1 bis 2 iVm den Zeichnungen, insbesondere mit
den Figuren 1/9, 4/9, 6/9 bis 9/9 zurück. Daraus ergibt sich auch, daß die Säule
einen Hohlzylinder enthält, die Ringelemente vom Hohlzylinder durchsetzt werden
und sich die Dorne durch einen senkrecht verlaufenden Schlitz im Hohlzylinder 1
erstrecken.
Die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 ist im ursprünglichen Anspruch 7 enthalten und die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 3 sind der Beschreibung
der Veröffentlichung WO 95/21 008 Seite 2, Absatz 4 zu entnehmen.
2. Die Erfindung betrifft ein Worträtsel in Form einer runden Kunststoffsäule. Aus
dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 ist ein Geschicklichkeitsspiel in Säulenausführung bekannt. Hierbei hat es jedoch der Anmelder als nachteilig angesehen, daß dieses Geschicklichkeitsspiel aufgrund der unterschiedlichen Positionierungsmöglichkeiten der Felder für die Ausbildung eines Worträtsels nicht geeignet
sei. Die Aufgabe der Erfindung besteht deshalb darin, ein Worträtsel zu schaffen,
das bei Verdrehen der einzelnen Ringelemente eine Vielzahl von Positionen ermöglicht, wobei die Positionen so festgelegt werden, daß sie beim Verdrehen eines benachbarten Ringelementes ihre Position beibehalten.
Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Denn bei dem
Geduldspiel nach dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 und dem Rätsel
nach der britischen Anmeldung 2 121 693 A sind in den Ringelementen keine
rechteckigen Nuten vorgesehen, die mit auf einem aus dem Hohlzylinder herausziehbaren Zylinder senkrecht übereinander angeordneten und durch einen senkrecht verlaufenden Schlitz im Hohlzylinder hindurchragenden Dornen ausrichtbar
sind.
4. Das Worträtsel in Form einer runden Kunststoffsäule nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der aufgezeigte Stand der Technik, wie er sich aus dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 und der britischen Anmeldung 2 121 693 A ergibt, vermag das
Worträtsel nach dem geltenden Patentanspruch 1 wegen fehlender Anregungen
nicht nahezulegen. Das deutsche Gebrauchsmuster 81 32 044 betrifft ein Geduld-
oder Geschicklichkeitsspiel und hat somit nicht die Ausbildung eines Worträtsels in
Form einer runden Kunststoffsäule zum Inhalt. Zwar sind hinsichtlich des Säulenaufbaus einzelne Gemeinsamkeiten festzustellen, da die Säule ebenso wie beim
Anmeldungsgegenstand aus einem Hohlzylinder mit einem Bodenteil und einem
als Ring ausgebildeten Kopfteil besteht und zwischen Boden- und Kopfteil mehrere übereinanderliegende und gegeneinander verdrehbare Ringelemente vorgesehen sind, die vom Hohlzylinder durchsetzt werden. Auch ist das Kopfteil im vorbekannten Fall in gleichgroße Felder aufgeteilt, die dort mit Bezeichnungen, zB mit
Wochentagen, bedruckt sind, und das Geduldspiel umfaßt zudem eine Anzahl von
markierten Feldern, die mittels der Ringelemente den Bezeichnungen des Kopfteils in einer bestimmten Weise zugeordnet werden können. Die konkrete Ausbildung und die Bewegungskonzeption der Felder sind jedoch grundlegend verschieden, denn nach dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 sind die Felder
an eigenständigen Elementen vorgesehen, und diese sind in den Ringelementen
axial verschieblich angeordnet. Die Zahl der die Felder tragenden Elemente ist
dabei geringer als die Zahl der mit Axialführungen versehenen Plätze an den
Ringelementen (vgl insbes Anspruch 1), wodurch auch Axialbewegungen umfassende Positionierungsmöglichkeiten der Felder erreicht werden. Angesichts einer
solchen Gestaltung der Felder und der Ausbildung eines Geduldspiels können
dem Fachmann – einem mit der Ausbildung und Herstellung von Geschicklichkeitsspielen und Worträtseln befaßten Techniker – keine Anregungen gegeben
werden, die Ringelemente selbst in gleichgroße Felder aufzuteilen, von denen für
die Schaffung eines Worträtsels einige mit unterschiedlichen Fragestellungen und
der überwiegend größere Teil mit Buchstaben bedruckt ist. Eine solche unterschiedliche Bedruckung der Felder der Ringelemente ist auch der britischen Anmeldung 2 121 693 A nicht zu entnehmen, und somit vermag auch diese Druckschrift hierzu keinen Beitrag zu leisten.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Stand der Technik auch keine Anhaltspunkte dafür, einen inneren Zylinder mit senkrecht übereinander angeordneten Dornen
und rechteckigen Nuten in den Ringelementen auszubilden. Hierdurch wird nämlich erreicht, daß die Nuten bei richtiger Einstellung der Ringelemente die Dornen
des inneren Zylinders freigeben und der innere Zylinder herausziehbar ist. Auf
diese Weise ist die richtige Lösung des Worträtsels überprüfbar. Vorkehrungen für
eine solche Überprüfung weist weder das Geduldspiel nach dem deutschen Gebrauchsmuster 81 32 044 noch das Rätsel nach der britischen Patentanmeldung 2 121 695 A auf, so daß diese Druckschriften als Vorbild für die Überprüfungsmaßnahme gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht in Betracht kommen.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Verbindung mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Rübel
Trüstedt
Sperling
Guth
Cl