Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.05.2001 – 34 W (pat) 53/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 53/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 43 414.6
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der
Richter Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 11.22
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 1999 wird
zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Absatz 3 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder verschiedene im Bescheid vom 26. Januar 1999 gerügte formale Mängel nicht beseitigt hat.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß
die Aufhebung des Beschlusses beantragt.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 hat der juristische Beisitzer des Senats dem Anmelder als geeignete Bezeichnung "Fördergurt" vorgeschlagen und den Anmelder
um Zustimmung gebeten. Erst nach zwei weiteren Schreiben des Beisitzers vom
19. September 2000 und 12. Dezember 2000 hat der Anmelder alternativ drei
neue Bezeichnungen vorgelegt.
Die erste lautet: "Technischer Fortschritt und wirtschaftlich und umweltfreundlich u.
ohne Bruchkraft Breitbandfördergurte". Die zweite Bezeichnung lautet: "Hochgradiger technischer Fortschritt u. wirtschaftlich u. umweltfreundlich u. ohne
Bruchkraft Breitbandfördergurte". Die dritte Bezeichnung lautet: "In jede Länge
endlos nahtlos Breitband-Fördergurte fördern".
Daraufhin hat der Beisitzer den Anmelder in einem weiteren Schreiben vom
24. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass auch die neuen Bezeichnungen gegen
die Anmeldeverordnung verstoßen und es deshalb bei der Zurückweisung der
Anmeldung bleiben werde.
Auf dieses Schreiben hat sich der Anmelder nicht mehr geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Anmeldung leidet nach wie vor
an einem formalen Mangel. Die im Beschwerdeverfahren vom Anmelder alternativ
formulierten Bezeichnungen für seine Erfindung verstoßen gegen § 3 Absatz 2
Nr 2 der Patentanmeldeverordnung. Alle drei sind nicht kurz. Die beiden ersten
Bezeichnungen sind überdies auch nicht genau, sondern unklar und missverständlich. Sie beginnen mit "technischer Fortschritt" bzw "hochgradiger technischer Fortschritt", sprechen dann von "wirtschaftlich" und "umweltfreundlich", um
dann erst zum Gegenstand der Erfindung, den Breitbandfördergurten zu kommen.
Die dritte vorgeschlagene Bezeichnung "in jede Länge endlos nahtlos Breitbandfördergurte fördern" ist sachlich unzutreffend, da sie ein hier nicht beanspruchtes
Verfahren umschreibt. Überdies sind alle drei Bezeichnungen grammatikalisch unkorrekt. Sie sind insgesamt nicht zur Veröffentlichung geeignet. Es muss deshalb
bei der von der Prüfungsstelle ausgesprochenen Zurückweisung der Anmeldung
bleiben.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
br/Bb