Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.05.2001 – 34 W (pat) 53/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 53/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 43 414.6

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der

Richter Hövelmann, Dr. Barton und Dr. Frowein

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 11.22

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 1999 wird

zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Absatz 3 zurückgewiesen, nachdem der Anmelder verschiedene im Bescheid vom 26. Januar 1999 gerügte formale Mängel nicht beseitigt hat.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß

die Aufhebung des Beschlusses beantragt.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 hat der juristische Beisitzer des Senats dem Anmelder als geeignete Bezeichnung "Fördergurt" vorgeschlagen und den Anmelder

um Zustimmung gebeten. Erst nach zwei weiteren Schreiben des Beisitzers vom

19. September 2000 und 12. Dezember 2000 hat der Anmelder alternativ drei

neue Bezeichnungen vorgelegt.

Die erste lautet: "Technischer Fortschritt und wirtschaftlich und umweltfreundlich u.

ohne Bruchkraft Breitbandfördergurte". Die zweite Bezeichnung lautet: "Hochgradiger technischer Fortschritt u. wirtschaftlich u. umweltfreundlich u. ohne

Bruchkraft Breitbandfördergurte". Die dritte Bezeichnung lautet: "In jede Länge

endlos nahtlos Breitband-Fördergurte fördern".

Daraufhin hat der Beisitzer den Anmelder in einem weiteren Schreiben vom

24. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass auch die neuen Bezeichnungen gegen

die Anmeldeverordnung verstoßen und es deshalb bei der Zurückweisung der

Anmeldung bleiben werde.

Auf dieses Schreiben hat sich der Anmelder nicht mehr geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Anmeldung leidet nach wie vor

an einem formalen Mangel. Die im Beschwerdeverfahren vom Anmelder alternativ

formulierten Bezeichnungen für seine Erfindung verstoßen gegen § 3 Absatz 2

Nr 2 der Patentanmeldeverordnung. Alle drei sind nicht kurz. Die beiden ersten

Bezeichnungen sind überdies auch nicht genau, sondern unklar und missverständlich. Sie beginnen mit "technischer Fortschritt" bzw "hochgradiger technischer Fortschritt", sprechen dann von "wirtschaftlich" und "umweltfreundlich", um

dann erst zum Gegenstand der Erfindung, den Breitbandfördergurten zu kommen.

Die dritte vorgeschlagene Bezeichnung "in jede Länge endlos nahtlos Breitbandfördergurte fördern" ist sachlich unzutreffend, da sie ein hier nicht beanspruchtes

Verfahren umschreibt. Überdies sind alle drei Bezeichnungen grammatikalisch unkorrekt. Sie sind insgesamt nicht zur Veröffentlichung geeignet. Es muss deshalb

bei der von der Prüfungsstelle ausgesprochenen Zurückweisung der Anmeldung

bleiben.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr. Frowein

br/Bb