Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.05.2001 – 9 W (pat) 76/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 76/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 58 848.1

- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und

Beiordnung eines Anwalts -

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99

beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse 11.13 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 7. Dezember 1999 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Änderung des Bewegungsimpulses eines geschlossenen Systems"

mit Beschluß vom 21. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter

Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 9. März 2000 aus, daß die Anmeldung eine Vorrichtung beschreibe, die zu einer Impulsänderung eines Systems

führen solle, ohne daß von außen irgendeine Kraft auf das System einwirke. Dies

stehe im Widerspruch zu der physikalischen Gesetzmäßigkeit, daß sich der Impuls

einer Masse nur dann ändere, wenn von außen Kräfte einwirkten. Die beanspruchte Vorrichtung sei deshalb einem Patentschutz nicht zugänglich.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

hat für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines

Anwalts beantragt. In einer Zwischenverfügung vom 1. März 2001 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats dem Anmelder mitgeteilt, daß der Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe wahrscheinlich zurückzuweisen sei, da keine hinreichende

Aussicht auf Erteilung des Patents bestehe. Die mit dem Anmeldungsgegenstand

beabsichtigte Nutzung der Fliehkraft bzw von Massenträgheitskräften zur Erzeugung einer Vortriebskraft widerspreche nämlich dem Erhaltungssatz für den linearen Impuls eines Systems von Teilchen, so daß auf die Anmeldung voraussichtlich

mangels technischer Brauchbarkeit des beanspruchten Gegenstandes ein Patent

nicht erteilt werden könne. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit dem Argument, daß zur Änderung des Bewegungsimpulses Energie eingesetzt werde, so

daß es sich nicht um ein Perpetuum mobile handele.

Der Anmelder beantragt,

-

-

Verfahrenskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen und

einen Patentanwalt beizuordnen.

Der geltende Patentanspruch lautet:

Verfahren,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein System, beispielsweise ein Auto, ein Schiff, ein Flugzeug

oder eine Rakete, mit einer Einrichtung versehen ist, die es ihm ermöglicht, den eigenen Bewegungsimpuls durch Flieh- oder Massenträgheitskräfte zu ändern, ohne dabei direkt durch mechanische

Kräfte auf die Umwelt oder ein zweites Massesystem einzuwirken,

z.B. durch formschlüssige Verbindungen, Reibungs- oder Rückstoßkräfte;

dass die Impulsänderung ausschließlich von der zur Impulsänderung eingesetzten Kraft F = m * a abhängt und nicht davon, welche Geschwindigkeit das System bereits erreicht hat, d.h., die Geschwindigkeitssteigerung wird lediglich durch die relativistische

Massezunahme und die verfügbare Energie begrenzt, nicht aber

durch die bei mechanischen Antriebssystemen üblichen Grenzen,

die sich dadurch ergeben, dass es mit zunehmender Geschwindigkeit immer schwieriger wird, eine Kraft auf die Umwelt einwirken zu

lassen, welche eine Impulsänderung bewirkt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Patentanwaltes wird zurückgewiesen.

Es kann dahinstehen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Anmelders die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zulassen. Der Antrag des

Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG).

1. Der geltende Patentanspruch enthält lediglich eine Reihe von aufgabenhaften

Verfahrensmerkmalen, ohne daß für den zuständigen Fachmann erkennbar ist,

mit welchen Mitteln diese aufgabenhaften Verfahrensschritte realisiert werden

könnten. Im Patentanspruch bleibt beispielsweise für den Fachmann offen, mit

welchen Mitteln Flieh- oder Massenträgheitskräfte erzeugt werden, die eine Änderung des Bewegungsimpulses des Systems ermöglichen. Derartige Mittel sind ihm

nämlich aus seinem Fachwissen nicht bekannt. Zur Auslegung der Anmeldung

sind daher die Beschreibung und die darin beschriebenen Ausführungsbeispiele

mit heranzuziehen.

Aus der Beschreibung und den Figuren sind vom Anmelder als "Fliehkraftantrieb"

und als "Massenträgheitsantrieb" bezeichnete Antriebe zu entnehmen.

Der "Fliehkraftantrieb" weist eine in einem Antriebssystem gelagerte Scheibe

S1 auf, die – von einem Motor M1

angetrieben - um die Achse A1 rotiert.

Auf der Scheibe S1 rollt eine weitere

Scheibe S2 mit der Masse m2, die über

eine Stange K mit der Achse A1 verbunden ist.

Die zweite Scheibe wird auf der ersten

Scheibe S1 – vom Motor M2 angetrieben – zwischen den Positionen X und Y hin-

und herbewegt. Der Anmelder ist der Auffassung, daß durch die damit verbundene

laufende Bahnänderung der die Masse m2 aufweisenden Scheibe S2 gerichtete

Zentrifugalkräfte aufträten, die zu einer Beschleunigung des Gesamtsystems

führten.

Der "Massenträgheitsantrieb" weist eine

mit einem Gewinde versehene Achse

A1 auf, auf der ein Rotor eines Motors

M1 angeordnet ist. Mit dem Rotor sind

zwei Massen m1, m1’ jeweils über Stangen verbunden.

Bei Betätigung des Motors M1 bewegt

sich sein Rotor auf dem Gewinde nach

links. Gleichzeitig werden die Massen

m1, m1’ nach außen geschleudert. Nach

Auffassung des Anmelders wirke der axialen und radialen Bewegung der Massen

m1, m1’ die Massenträgheitskraft entgegen, die auf das Gehäuse der Einrichtung

und damit auf die Achse C-C übertragen werde, die mit dem Gesamtsystem verbunden sei. Sobald der Rotor am Ende der Bahn angekommen sei, werde der

Motor M1 abgeschaltet und die Massen würden durch die Federn wieder in ihre

Ruhelage zurückgezogen. Anschließend werde das Gesamtsystem um die Achse

C-C gedreht und der Vorgang werde in entgegengesetzter Drehrichtung des Rotors wiederholt. Im Unterschied zum bisher bei Raketen verwendeten Rückstoßprinzip werde auf diese Weise ein Antrieb realisiert, dessen Masse nicht mehr abgestoßen werde, sondern im System verbleibe.

2. Mit den angemeldeten Antriebsvorrichtungen kann die angestrebte Wirkung

nicht erreicht werden, die Fliehkraft oder Massenträgheitskräfte als Vortriebskräfte

zum Antrieb von Autos, Schiffen, Flugzeugen oder Raketen zu nutzen. Die Antriebsvorrichtungen sind folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985,

S 117, 118). Die Erfindung ist im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar, so daß keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Nutzung der Fliehkraft oder

der Massenträgheitskräfte zur Erzeugung einer Vortriebskraft steht nämlich im Widerspruch zum Erhaltungssatz für den linearen Impuls eines Systems von Teilchen, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, daß der Gesamtimpuls eines Systems

konstant bleibt, wenn die resultierende, am System angreifende äußere Kraft Null

ist. Durch innere Kräfte des Systems kann dessen Gesamtimpuls nicht geändert

werden. Dieser Satz von der Erhaltung des Gesamtimpulses hat sich bei allen

überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der

Fachwelt allgemein anerkannt.

Beim ersten Ausführungsbeispiel der Anmeldung bildet der Rahmen, in dem die

Welle A1 gelagert ist, ein in sich geschlossenes System von Bauteilen, da alle

Teile direkt oder indirekt in diesem Rahmen gelagert sind. Im zweiten Ausführungsbeispiel sind alle Teile des Systems direkt oder indirekt an der Achse C-C

gelagert. In solchen Systemen sind alle darin auftretenden Kräfte - auch die bei

der Rotation des Systems auftretenden Fliehkräfte oder die bei einer Beschleunigung von Massen auftretenden Massenträgheitskräfte - als innere Kräfte anzusehen, die jeweils zu ebenfalls ausschließlich innerhalb des Systems wirkenden Reaktionskräften führen. Dies gilt auch für die durch diese Kräfte hervorgerufenen

Impulsänderungen der bewegten Teile dieses Systems, die entsprechend zu entgegengesetzt gerichteten Impulsänderungen wiederum nur innerhalb des Systems

führen. Der Gesamtimpuls des Systems bleibt durch das Auftreten innerer Kräfte

unverändert, so daß eine Nutzung der allein innerhalb des Systems auftretenden

Fliehkräfte oder Massenträgheitskräfte als Vortriebskräfte nicht möglich ist.

Da an dem System offensichtlich keine äußeren Kräfte angreifen, bleibt nach dem

Impulserhaltungssatz der Gesamtimpuls des Systems konstant. Vortriebskräfte

treten somit nicht auf.

3. Da die Beiordnung eines Patentanwaltes die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussetzt, kann diesem Antrag ebenfalls nicht entsprochen werden.

4. Dem Anmelder wird mitgeteilt, daß der erkennende Senat über die Beschwerde

gegen den Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 21. Juni 2000 gesondert entscheiden wird.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

prö