Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 3 Ni 6/99 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 388 610

(DE 590 01 647)

hier: Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2001

unter Mitwirkung der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, der Richterin

Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin vom 16. März 2001 wird das am

12. Oktober 2000 verkündete Senatsurteil nach § 96 PatG dahingehend berichtigt, daß auf Seite 13 des Urteilsumdrucks

vor dem Abschnitt "Entscheidungsgründe" folgender Satz eingefügt wird:

"Gegenüber den Hilfsanträgen beruft sich die Klägerin ebenfalls auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit

und der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs sowie

zusätzlich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung und macht darüber hinaus geltend, daß auch abgeänderte Patentansprüche auf ihre Klarheit im Sinne des Art 84 EPÜ

zu prüfen seien."

Köhn

Hochmuth

Sredl

Frühauf

Be