Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 3 Ni 6/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 6/99 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das europäische Patent 0 388 610
(DE 590 01 647)
hier: Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Mai 2001
unter Mitwirkung der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, der Richterin
Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin vom 16. März 2001 wird das am
12. Oktober 2000 verkündete Senatsurteil nach § 96 PatG dahingehend berichtigt, daß auf Seite 13 des Urteilsumdrucks
vor dem Abschnitt "Entscheidungsgründe" folgender Satz eingefügt wird:
"Gegenüber den Hilfsanträgen beruft sich die Klägerin ebenfalls auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit
und der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs sowie
zusätzlich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung und macht darüber hinaus geltend, daß auch abgeänderte Patentansprüche auf ihre Klarheit im Sinne des Art 84 EPÜ
zu prüfen seien."
Köhn
Hochmuth
Sredl
Frühauf
Be