Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.05.2001 – 10 W (pat) 67/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 67/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen 10.99

betreffend die Marke 2 912 542

wegen: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring

und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren

wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller haben beim Bundespatentgericht beantragt, durch einstweilige

Verfügung anzuordnen, daß als Mitinhaber der Marke 2 912 542 "Ballermann 6"

neben der Antragstellerin zu 1) wieder D… eingetragen wird, dessen

Markenanteil das Patentamt auf die Antragsgegnerin umgeschrieben hatte.

Antragstellerin zu 1) ist Mitinhaberin der Marke 2 912 542. Der Antragsteller zu 2)

machte an der Marke das Bestehen eines Pfändungspfandrechts geltend. Den

Gegenstandswert für das Verfahren haben die Antragsteller mit 100.000,-- DM

angegeben.

Durch Beschluß vom 4. Dezember 2000 ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Gegenstandswert auf 100.000,-- DM festzusetzen.

Sie schließt sich dem von den Antragstellern genannten Gegenstandswert an und

hält ihn an der untersten Grenze für angemessen.

II

Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen auf 100.000,-- DM festzusetzen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag, das Patentamt im Wege der einstweiligen Verfügung zur Rückumschreibung des (ehemaligen) Anteils "D…"

an der Marke 2 912 542 "Ballermann" von der Antragsgegnerin auf D…

zu verpflichten. Der Gegenstandswert des Verfahrens bemißt sich somit nach dem

Interesse der Antragstellerin daran, daß der frühere Mitinhaber der Marke, …

D…, seine formale Rechtsposition als eingetragener Markeninhaber vorläufig

wiedererlangt. Da mit der einstweiligen Rückumschreibung keine Änderung der

materiellen Rechtslage eintritt, weil der Eintragung der Rechtsinhaberschaft in der

Rolle lediglich eine – widerlegbare – Legitimationswirkung zukommt, ist das vorliegend mit der einstweiligen Verfügung erstrebte Interesse zwar an sich nicht besonders hoch zu bewerten, insbesondere ist es mit dem Interesse an der Feststellung der materiellrechtlichen Inhaberschaft an einer Marke oder an einer Unterlassungs- oder Schadensersatzklage wegen Markenverletzung nicht zu vergleichen.

Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, daß der Verlust der formellen

Legitimation für den wahren Rechtsinhaber zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Geschäftsleben führt und praktisch einer Verfügungsbeschränkung gleichkommt. Der in der Rolle eingetragene Inhaber kann aufgrund

seiner registerrechtlich ausgewiesenen Rechtsposition wirtschaftlichen Nutzen aus

der Marke ziehen, insbesondere Lizenzverträge abschließen und der Anteil an der

Marke stellt sich als Bestandteil seines Vermögens dar. Dies beeinträchtigt

zwangsläufig die Situation des wahren Rechtsinhabers, der ein Interesse daran

hat, den den Markt mit der von ihm lizensierten Marke selbst zu beherrschen und

konkurrierende Lizenzgeber auszuschließen. Dies gilt auch für den vorliegenden

Fall der Umschreibung des Anteils einer Marke, weil der verbleibende Mitinhaber

der Marke – hier die Antragstellerin zu 1) – durch eine seiner eigenen Lizenzstrategie widersprechende Vermarktungspolitik seines nunmehr in der Rolle eingetragenen Mitinhabers wirtschaftlich nicht unerheblich beeinträchtigt erscheinen

kann.

Der von den Beteiligten übereinstimmend angegebene Gegenstandswert von

100.000,-- DM erscheint im Hinblick auf die beachtlichen Lizenzerträge in sechsstelliger Höhe, welche die Antragstellerin zu 1) ausweislich der in dem Verfahren

eingereichten Unterlagen im Jahr 1999 mit der Marke 2 912 542 "Ballermann 6"

für Bier erzielt hat, vorliegend daher nicht als unangemessen hoch.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr