Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.06.2001 – 5 W (pat) 428/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 428/99
_______________
(Aktenzeichen)
… ua. ./. …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
im Beschwerdeverfahren auf 250 000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an dem Streitwert, wie er nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführer für das dem
Löschungsverfahren zugrunde liegende Hauptsach-Verletzungsverfahren gegolten
hat. Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber einen Gegenstandswert von
500 000,- DM geltend macht, gibt die von ihm auf gerichtliche Aufforderung hierfür
gegebene Begründung keinen Anlaß, von dem Wert von 250 000,- DM abzuwei- 10.99
chen. Der von ihm zur Begründung vorgetragene Verkauf von 30 nach dem gebrauchsmustergemäßen Bausatzprinzip gestalteten Häusern mit einem durchschnittlichen Wert von je 550 000,- DM läßt nicht erkennen, warum hieraus der
Wert des unter Schutz gestellten Bausatzes mit mehr als 250 000,- DM, und zwar
mit 500 000,- DM, abzuleiten ist.
München, den 29. Juni 2001
Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat
Goebel
Dr. Huber
Gießen
Ko