Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 25 W (pat) 53/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 53/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 03 578.8 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der 10.99
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Sitzung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
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beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I. Auf die Beschwerde des Anmelders ist der die Markenanmeldung 399 03 578.8
zurückweisende Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 16.
November 1999 durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. April 2001
aufgehoben worden (25 W (pat) 53/01).
Dieser Beschluss ist durch Beschluss des Senats vom 11. Juni 2001 wegen einer
iSv § 80 Abs 1 MarkenG offenbar versehentlich unrichtigen Wiedergabe der angemeldeten Marke berichtigt worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 hat der Anmelder beantragt,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspreche wegen der durch das Berichtigungsverfahren eingetretenen Verzögerung des Eintragungs- bzw Beschwerdeverfahrens der Billigkeit.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.
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II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdegebühr ist mit Einlegung der rechtswirksamen Beschwerde verfallen, so dass eine Erstattung nur aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs 3 MarkenG
in Betracht kommt.
Eine Rückzahlung scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Billigkeitsgrund im Verfahren vor dem DPMA liegen muss und nicht erst im Beschwerdeverfahren auftreten darf (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38).
Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Berichtigungsbeschluss offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon stellt die Berichtigung
eines Beschlusses wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs 1 MarkenG und eine dadurch entstandene kurzzeitige Verzögerung für sich keinen besonderen Umstand dar, der es unbillig erscheinen ließe, die Beschwerdegebühr
einzubehalten.
Der Senat gibt zu Bedenken, dass in der Sache innerhalb von vier Monaten nach
Übernahme der Zuständigkeit für das Verfahren entschieden worden ist und eine
weitere Verzögerung des Eintragungsverfahrens erst durch den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr eingetreten ist,
da eine Rückgabe der Akten an das DPMA und ein Vollzug der Eintragung erst
nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag erfolgen kann.
Kliems
Engels
Brandt