Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 29 W (pat) 33/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 33/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 51 363.5
wird die schriftliche Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 wie folgt
berichtigt: 10.99
Der Tenor lautet richtig:
"Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 wird insoweit
aufgehoben, als die Anmeldung
für die Dienstleistung
"Geschäftsführung" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen."
In Ziffer II. der Gründe wird auf Seite 2, 1. Absatz, im ersten Satz zwischen den
Wörtern "Sache" und "keinen" das Wort "überwiegend" eingefügt.
In Ziffer
II. der Gründe werden
jeweils die Wörter "mit Ausnahme der
Dienstleistung "Geschäftsführung"" eingefügt:
- auf Seite 5, 1. Absatz, in Satz 2 zwischen den Wörtern "Dienstleistungen"
und "von" in der dritten Zeile von oben,
-
in Nr. 1 auf Seite 7,
letzter Absatz, zwischen den Wörtern
"Dienstleistungen" und "bezeichnet";
-
in Nr. 3 auf Seite 8, drittletzter Satz, nach dem Wort "Dienstleistungen" und
im letzten Satz, drittletzte Zeile zwischen dem Wort "Dienstleistungen" und
dem Komma.
G r ü n d e
Das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, der gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG
berichtigt werden kann, ergibt sich aus den Abweichungen zwischen dem
verkündeten Tenor und seiner schriftlichen Fassung sowie den Auslassungen in
den schriftlichen Gründen des Beschlusses (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1998, § 319 Rn. 7).
19. September 2001
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl