Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 29 W (pat) 33/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 33/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 363.5

wird die schriftliche Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 wie folgt

berichtigt: 10.99

Der Tenor lautet richtig:

"Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 wird insoweit

aufgehoben, als die Anmeldung

für die Dienstleistung

"Geschäftsführung" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen."

In Ziffer II. der Gründe wird auf Seite 2, 1. Absatz, im ersten Satz zwischen den

Wörtern "Sache" und "keinen" das Wort "überwiegend" eingefügt.

In Ziffer

II. der Gründe werden

jeweils die Wörter "mit Ausnahme der

Dienstleistung "Geschäftsführung"" eingefügt:

- auf Seite 5, 1. Absatz, in Satz 2 zwischen den Wörtern "Dienstleistungen"

und "von" in der dritten Zeile von oben,

-

in Nr. 1 auf Seite 7,

letzter Absatz, zwischen den Wörtern

"Dienstleistungen" und "bezeichnet";

-

in Nr. 3 auf Seite 8, drittletzter Satz, nach dem Wort "Dienstleistungen" und

im letzten Satz, drittletzte Zeile zwischen dem Wort "Dienstleistungen" und

dem Komma.

G r ü n d e

Das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, der gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG

berichtigt werden kann, ergibt sich aus den Abweichungen zwischen dem

verkündeten Tenor und seiner schriftlichen Fassung sowie den Auslassungen in

den schriftlichen Gründen des Beschlusses (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur

Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1998, § 319 Rn. 7).

19. September 2001

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Cl