Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.10.2001 – 24 W (pat) 3/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 3/01
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(Aktenzeichen)
… 10.99
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 17 316
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke 396 17 316 ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der
Klassen 1, 3, 4, 5, 9, 10, 16, 20, 21, 25, 35, 38, 39, 41 und 42 in das Register eingetragen worden.
Wegen des hiergegen von der Widersprechenden eingelegten Widerspruchs aus
der Marke 2 101 303 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamtes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet
und den weitergehenden Widerspruch zurückgewiesen. Ein weiterer Widerspruch
einer anderen Widersprechenden wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen die teilweise Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende
Beschwerde eingelegt, diese aber nach einer außergerichtlichen Einigung mit dem
Markeninhaber zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt nunmehr,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Eine Rückzahlung nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt nur dann
in Betracht, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig wäre,
die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl, § 71 Rn 37). Das kann z.B. dann angenommen werden, wenn mehrere
Widersprüche eingelegt wurden, von denen einer zur Löschung der angegriffenen
Marke geführt hat. Legt in einem solchen Fall der unterliegende Widersprechende
im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde des Markeninhabers seinerseits vorsorglich Beschwerde ein und wird diese gegenstandslos, weil der Markeninhaber
tatsächlich keine Beschwerde einlegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig wird, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (Althammer/Ströbele, aaO Rn 39). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Vielmehr sollte mit der vorliegenden Beschwerde eine weitergehende Löschung
der angegriffenen Marke erreicht werden.
Sonstige Umstände, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr als angemessen erscheinen lassen könnten, sind weder von der Widersprechenden geltend
gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb