Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.10.2001 – 24 W (pat) 3/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W(pat) 3/01

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(Aktenzeichen)

… 10.99

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 17 316

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke 396 17 316 ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der

Klassen 1, 3, 4, 5, 9, 10, 16, 20, 21, 25, 35, 38, 39, 41 und 42 in das Register eingetragen worden.

Wegen des hiergegen von der Widersprechenden eingelegten Widerspruchs aus

der Marke 2 101 303 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamtes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet

und den weitergehenden Widerspruch zurückgewiesen. Ein weiterer Widerspruch

einer anderen Widersprechenden wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Widersprechende

Beschwerde eingelegt, diese aber nach einer außergerichtlichen Einigung mit dem

Markeninhaber zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt nunmehr,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Eine Rückzahlung nach § 71 Abs 3 MarkenG kommt nur dann

in Betracht, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Falles unbillig wäre,

die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl, § 71 Rn 37). Das kann z.B. dann angenommen werden, wenn mehrere

Widersprüche eingelegt wurden, von denen einer zur Löschung der angegriffenen

Marke geführt hat. Legt in einem solchen Fall der unterliegende Widersprechende

im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde des Markeninhabers seinerseits vorsorglich Beschwerde ein und wird diese gegenstandslos, weil der Markeninhaber

tatsächlich keine Beschwerde einlegt, so daß die Löschungsanordnung rechtskräftig wird, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (Althammer/Ströbele, aaO Rn 39). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Vielmehr sollte mit der vorliegenden Beschwerde eine weitergehende Löschung

der angegriffenen Marke erreicht werden.

Sonstige Umstände, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr als angemessen erscheinen lassen könnten, sind weder von der Widersprechenden geltend

gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Dr. Hacker

Bb