Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.10.2001 – 24 W (pat9 123/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 123/01
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 13 839.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenanmeldung 300 13 839 ist von der mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 9. Januar
2001 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Anmelders am 19. Januar 2001
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Dieser hat am 14. Februar 2001
für den Anmelder Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist dem Konto
des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch erst am 20. Februar 2001 gutgeschrieben worden.
Der Anmelder beantragt,
ihm hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er selbst die tarifliche Gebühr am
16. Februar 2001 bei der Sparkasse Bielefeld zur Zahlung angewiesen habe. Er
habe davon ausgehen können, daß der Betrag bis zum 19. Februar 2001 dem
Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben werde, zumal
dieses Konto bei einer Landeszentralbank geführt werde.
II.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im
vorliegenden Fall bis zum 19. Februar 2001, einem Montag, zu zahlen. Nach
§ 3 Abs 3 Nr 4 PatGebZV gilt im Falle von Überweisungen als Einzahlungstag
der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent-
und Markenamtes gutgeschrieben wird. Da die Gutschrift erst am 20. Februar 2001 erfolgte, war die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
versäumt.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Anmelder nicht ohne
Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG).
Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das beauftragte überweisende Kreditinstitut inländische Überweisungen in Inlandswährung (soweit es sich nicht
um interne Überweisungen gemäß § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt)
binnen einer Ausführungsfrist von längstens drei Bankgeschäftstagen auf das
Konto des Begünstigten zu bewirken. Daß das Empfängerkonto bei einer Landeszentralbank geführt wird, ändert daran nichts. Der Anmelder mußte daher
davon ausgehen, daß der von ihm am Freitag, den 16. Februar 2001 angewiesene Betrag nicht schon am darauffolgenden Montag, dem Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist, dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes
gutgeschrieben wird, sondern erst später, nämlich, wie geschehen, am
Dienstag, den 20. Februar 2001, oder auch erst am nachfolgenden Mittwoch.
Der Anmelder hat nicht behauptet, besondere Vorkehrungen (zB Absprachen
mit dem überweisenden Kreditinstitut) dafür getroffen zu haben, damit die
Überweisung noch bis zum 19. Februar 2001 bewirkt werde. Auch auf Unkenntnis der Rechtslage hat er sich nicht berufen. Dies hätte den Anmelder im
übrigen auch nicht entlasten können, da er sich bei seinem Verfahrensbevollmächtigten, gegebenenfalls auch bei dem beauftragten Kreditinstitut, rechtzeitig über die Rechtslage hätte informieren können.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb