Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.10.2001 – 15 W (pat) 5/99

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 5/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel 197 75 090.7

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und Harrer 10.99

beschlossen:

Der Anmelderin wird wegen der Versäumung der Frist zur Zahlung

der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß der Patentabteilung 44 vom 12. Oktober 1998:

1. den Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

für Arzneimittel zum DE-Grundpatent 36 69 153 gemäß § 49a des Patentgesetzes

im Umfang des Hauptantrages vom 24. Juni 1998 - gerichtet auf Sertindol und seine Säureadditionssalze - zurückgewiesen.

2. dem Hilfsantrag der Anmelderin vom 24. Juni 1998 (ausdrücklich wiederholt mit

Schriftsatz vom 21. September 1998), welcher auf die Erteilung eines Schutzzertifikats für Sertindol gerichtet ist, stattgegeben.

Gegen diesen am 26. Oktober 1998 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin am

26. November 1998 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung

eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel gemäß Hauptantrag weiterverfolgt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Februar 1999, zugestellt am 9. März 1999, ist

die Anmelderin daraufhingewiesen worden, daß die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 26. Oktober 1998

bewirkten Zustellung eingezahlt worden sei.

Auf diesen Bescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. April 1999 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt und

gleichzeitig die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 300,-- entrichtet.

Hilfsweise beantragt sie, die Zustellung des Beschlusses des Deutschen Patentamts vom 12. Oktober 1998 mit einer eindeutigen, zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu wiederholen.

Zur Begründung ihrer Anträge hat die Anmelderin im wesentlichen geltend gemacht, daß der Beschluß der Patentabteilung, gegen den sie rechtzeitig Beschwerde erhoben habe, mit zwei vorgedruckten, mit I und II bezeichneten, unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen versehen gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Umstände habe der Vertreter der Anmelderin davon ausgehen müssen,

daß die Rechtsmittelbelehrung II, die hier zutreffende und damit die Beschwerde

gebührenfrei sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig und begründet.

Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß ist der Anmelderin am 26. Oktober 1998 mit folgender Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden:

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26. November 1998, eingegangen am selben Tag, rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Beschluß erhoben. Aufgrund der vorstehenden Rechtsmittelbelehrung ist sie davon ausgegangen, daß

für den vorliegenden Fall die mit II bezeichnete Rechtsmittelbelehrung, wonach die

Beschwerde gebührenfrei ist, die zutreffende sei, so daß die Zahlung einer Beschwerdegebühr unterblieben ist.

Diese Auffassung beruht auf einem Rechtsirrtum, denn die Beschwerde gegen die

Entscheidung der Patentabteilung

ist gemäß § 49a

(PatGÄndG vom

23. März 1993, mit Wirkung vom 1. April 1993 eingefügt) gebührenpflichtig (vgl

Schulte PatG 6. Aufl § 49a Rdn 24).

Die vorstehende, dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist jedoch als

Ursache für diesen Rechtsirrtum anzusehen. Denn es ist zumindest unklar, welche

der beiden Rechtsmittelbelehrungen I oder II hier gelten sollte.

Aufgrund des sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig von normalen Patentanmeldungen abweichenden Erteilungsverfahren für ergänzende Schutzzertifikate

für Arzneimittel und aufgrund der vorliegenden Umstände, wonach ein ergänzendes Schutzzertifikat im Rahmen des Hilfsantrags erteilt und lediglich der Hauptantrag zurückgewiesen worden ist, ist der Vertreter der Anmelderin davon ausgegangen, daß nicht die übliche für Patentanmeldungen geltende Rechtsmittelbelehrung I, sondern die darüber hinaus abgedruckte Rechtsmittelbelehrung II die hier

maßgebliche ist. Zu berücksichtigen ist zudem, daß, wie aus vorstehender Kopie

ersichtlich, diese Rechtsmittelbelehrung II mit der Unterschrift "Patentabteilung 44"

und dem gedruckten Dienstsiegel des Deutschen Patentamts versehen ist.

Damit ist zu Gunsten der Anmelderin davon auszugehen, daß diese Umstände

eher für das Zutreffen der Rechtsmittelbelehrung II sprechen konnten.

Möglicherweise sollte die vorstehende Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit

dem Beschluß der Patentabteilung 44 wohl so verstanden werden, daß die

Rechtsmittelbelehrung I für die Zurückweisung des Hauptantrags und die Rechtsmittelbelehrung II für die Erteilung des Schutzzertifikats nach Hilfsantrag gelten

sollte. Mangels diesbezüglicher eindeutiger Bezugnahme in den beiden abgedruckten Rechtsmittelbelehrungen, war das allerdings auch für den Vertreter der

Anmelderin nicht ohne weiteres erkennbar.

Eine mißverständliche, unklare Rechtsmittelbelehrung kann indessen nicht zu Lasten der Anmelderin gehen, sondern ist einer falschen Rechtsmittelbelehrung

gleichzusetzen. In einem solchen Fall ist aber nach ständiger Rechtsprechung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl Schulte PatG 6. Aufl

§ 123 Rdn 128 iVm 145).

Kahr

Niklas

Jordan

Harrer