Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 2 Ni 8/00 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

(hinzuverbunden 2 Ni 9/00) _______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent

und das deutsche Patent …

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk

und Gutermuth am 26. November 2001

beschlossen:

In Ergänzung des Beschlusses vom 2. Juli 2001 werden für die

Zeit vor der Verbindung der Verfahren 2 Ni 8/00 und 2 Ni 9/00 folgende (Einzel-)Gegenstandswerte festgesetzt:

1) 360.000,- DM für das Verfahren 2 Ni 8/00

2)

40.000,- DM für das Verfahren 2 Ni 9/00

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 2. Juli 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der

Senat den Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf

400.000, DM festgesetzt.

Hierbei wurden die beiden Streitpatente als "wirtschaftliche Einheit" betrachtet und

entscheidend auf erzielbare Lizenzerlöse abgestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 hat der Beklagte nach Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages der Klägerinnen eingewendet, diese könnten nicht in den

Einzelverfahren nach dem Gesamtstreitwert abrechnen. Er hat hilfsweise beantragt, den Streitwert in den Verfahren 2 Ni 8/00 und 2 Ni 9/00 bis zur Verbindung

derselben festzusetzen.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 ausgeführt, der im

Beschluß festgelegte Gegenstandswert gelte für jede der eingelegten Nichtigkeitsklagen.

II

Auf den Antrag des Beklagten waren Gegenstandswerte für die Einzelverfahren

bis zur Verbindung festzusetzen.

Auch wenn das europäische Patent … und das deutsche Patent …

"denselben technischen Gehalt" (vgl Verbindungsbeschluß vom 10. Mai 2000) aufweisen und demzufolge mit identischem Stand der Technik angegriffen wurden,

liegen rechtlich gesehen zwei Schutzrechte vor, von denen allerdings das deutsche Patent gemäß Art. II § 8 IntPatÜG in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, wirkungslos geworden ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem der Verbindung von Verfahren mit

unterschiedlichen Klägern gegen dasselbe Patent, bei sich der "objektive Wert"

des angegriffenen Patents nicht ändert. Andererseits ist der objektive Wert eines

"wirkungslosen" Patents gegenüber dem des entsprechenden "wirksamen" nationalen Teils des europäischen Patents als sehr gering einzustufen. Der Senat

schätzt diesen Wert auf 10% des von ihm angenommenen Gesamtwerts, wodurch

sich die festgesetzten Einzel-Gegenstandswerte ergeben.

Meinhardt

Dr. Gottschalk

Gutermuth

Be