Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.01.2002 – 10 W (pat) 707/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 707/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen
49902097.9; 49812108.9; 49901084.1; 49808933.9; 49900001.3;
49808872.3; 49808976.2; 49809137.6; 49809403.0; 49809616.5;
49809656.4; 49809861.3; 49810297.1; 49811396.5; 49811651.4;
49901662.9; 49903769.3; 49904380.4; 49904126.7; 49903413.9;
49907644.3; 49908023.8; 49906148.9; 49908482.9; 49908667.8;
49908905.7; 49908937.5; 49908891.3; 49909048.9; 49909201.5;
(wegen Verfahrenskostenhilfe) 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat seit 1995 eine Vielzahl von Geschmacksmusteranmeldungen
eingereicht; für einige dieser Anmeldungen ist ihm – zum Teil erst im Beschwerdeverfahren – Verfahrenskostenhilfe gewährt worden.
Beginnend mit dem 9. September 1998 reichte der Antragsteller 30 weitere Sammelanmeldungen, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 wies das Musterregister den
Antragsteller darauf hin, dass es beabsichtige, den Antrag wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller seit Jahren
einander sehr ähnliche Muster anmelde, wobei er 70% der Anmeldungen wieder
zurückgenommen habe. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte, dass er beabsichtige und in der Lage sei, die Muster wirtschaftlich zu verwerten.
Durch Beschluss vom 19. Januar 2000, auf dessen Begründung, die im wesentlichen der im vorangegangenen Bescheid entspricht, Bezug genommen wird, wies
das Musterregister für diese Sammelanmeldungen den Antrag auf Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe zurück.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Verfahren beigetreten.
Er beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen des Musterregisters in der angegriffenen Entscheidung an und trägt ergänzend vor, dass der Anmelder im Zeitraum von 1995
bis 2000 318 Sammelanmeldungen getätigt und davon 227 wieder zurückgenommen habe. Es fehlten deshalb Anhaltspunkte für eine beabsichtigte wirtschaftliche
Verwertung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Präsidenten vom
25. September 2000 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 10b S. 3 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) i.V.m. § 135 Abs.
3 Patentgesetz (PatG) zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das
Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenskostenhilfe versagt.
Gemäß § 10b GeschmMG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung
in das Musterregister besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
1. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe liegen hier vor. Es besteht auch hinreichende Aussicht auf Eintragung in
das Musterregister. Das Patentamt muss, wenn - wie hier - mängelfreie Anmeldeunterlagen vorliegen, der beantragten Eintragung grundsätzlich stattgeben, weil
ihm die materielle Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Musters bzw.
Modells versagt ist und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 GeschmMG, also ein
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, hier unzweifelhaft
nicht vorliegt.
2. Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller erscheint jedoch mutwillig. Zwar
ist der Verweigerungsgrund der mutwilligen Rechtsverfolgung
in § 10b
GeschmMG nicht ausdrücklich erwähnt. Über die Vorschrift des § 114 ZPO gilt
dieser Ablehnungsgrund jedoch auch im Patentrecht (vgl. Busse, Patentgesetz,
5. Aufl. § 130 Rdnr. 34; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdnr. 47 ff) und
auch im Geschmacksmusterrecht (Nirk/Kurtze, Geschmacksmusterrecht, 2. Aufl.,
§ 10b Rdnr. 5), denn es besteht ebenso wenig Anlass, die Rechtsverfolgung eines
mutwillig handelnden Antragstellers im Musterrecht zu unterstützen wie in anderen
Rechtsgebieten.
a) Der Begriff „Mutwilligkeit“ ist im Recht der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe
nicht gesetzlich definiert, auf eine Definition hat der Gesetzgeber offenbar bewusst
verzichtet. In dem „Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu
dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die
Prozesskostenhilfe“ vom 17. Juli 1979 (BlPMZ 1980, 262 ff, 263/264) heißt es
hierzu: „Auf eine Definition der Mutwilligkeit, wie sie § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO in der
Fassung des Regierungsentwurfs – in Übereinstimmung mit dem geltenden
Recht – enthält, kann nach Auffassung des Rechtsausschusses verzichtet
werden. Es ist selbstverständlich, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn
eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei mit Rücksicht auf die für
die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten von einer Prozessführung
absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“ Im
Geschmacksmusterrecht hat man in § 10b GeschmMG durch die Verweisung auf
die Vorschriften des Patentgesetzes
lediglich ohnehin geltendes Recht
übernommen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
GeschmMG, BlPMZ 1987, 50 ff).
b) Nach der Auslegung des Begriffs in Rechtsprechung und (Kommentar)Literatur,
die den oben dargelegten Gedanken aufgreift, handelt mutwillig, wer sein Recht
nicht in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige oder vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die
Kosten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden
(Schulte a.a.O. mNachw.). Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weitgehend gleichgestellt, der vernünftigerweise aussichtsreiche und nicht mutwillige
Verfahren führt (vgl. BVerfGE 22, 83/86; 63, 380/394; 81, 347/357, jeweils zum
Erfordernis der Gleichstellung der bedürftigen mit der nicht bedürftigen Partei). Es
ist also darauf abzustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger
Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise
wahrnehmen würde. Als Voraussetzung für die Beurteilung der Mutwilligkeit müssen Tatsachen ermittelt und festgestellt werden, die objektiv den Schluss zulassen, dass die Anmeldung aus Mutwilligkeit eingereicht wurde (Schulte a.a.O.).
c) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Patentamts hat der Antragsteller in
einem Zeitraum von etwa 5 Jahren neben den 30 streitgegenständlichen weitere
286 Geschmacksmusteranmeldungen anhängig gemacht und mit Ausnahme
zweier Verfahren in allen Fällen Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat damit –
wie vom Patentamt ermittelt - mehr Anmeldungen als der größte gewerbliche Anmelder in D…, die Fa. S…, eingereicht. Bei dieser außergewöhnlich
hohen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten Kosten würde eine
vernünftig denkende Partei alle Anstrengungen unternehmen, durch wirtschaftliche Verwertung die entstandenen Kosten aufzuwiegen.
aa) Mit der Frage, ob eine fehlende wirtschaftliche Verwertung von Patenten Mutwilligkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründen kann, befassen sich
denn auch zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit unterschiedlichem Ergebnis (vgl. BPatGE 36, 254 ff; 41, 45 ff; 42, 178 ff; BPatG BlPMZ 2000,
191 ff, jeweils Mutwilligkeit verneinend; BPatG BlPMZ 1996, 361 ff; BPatG GRUR
1998, 42 ff; jeweils Mutwilligkeit bejahend).
Eine fehlende Aussicht auf Verwertung des Schutzrechts allein kann nach Auffassung des Senats kein Kriterium für die Feststellung von Mutwilligkeit sein (vgl.
BPatGE 36, 254 ff, 257; Busse a.a.O. § 130 Rdnr. 35). Für die Verwertung von
Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern muss ein Anmelder in der Regel
Kontakte mit potentiellen Lizenznehmern herstellen, was erfahrungsgemäß für
Einzelanmelder schwieriger ist als für entsprechend strukturierte Unternehmen.
Die Gründe für eine fehlende Verwertung können im übrigen vielfältig sein und
werden sich nicht ohne weiteres objektiv feststellen lassen.
bb) Vorliegend geht es ohnehin nicht allein darum, ob im Zeitpunkt der Anmeldung
eines Schutzrechtes für einen Anmelder, der bereits eine Vielzahl von Anmeldungen getätigt hat, eine zuverlässige Prognose darüber, ob und inwieweit das begehrte Schutzrecht verwertbar sein wird, unter objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Anzeichen dafür, dass sich der Antragsteller bei seinen
Anmeldungen von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen hat leiten lassen, sind
nämlich nicht vorhanden. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass er das
Verfahren und eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft
betrieben hat.
Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit ist, dass der Antragsteller trotz der Hinweise
des Patentamts keine Gründe für sein Anmeldeverhalten angegeben hat; er hat es
lediglich in einem Schreiben an das Bundespatentgericht vom 1. November 1999,
das das Gericht als unzulässige Beschwerde behandelt hat (vgl. 10 W (pat)
706/00), als „sorglos“ bezeichnet. Dies spricht dafür, dass er sich über das Missverhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen Anmeldungen verursachen und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im klaren war. Er hat
– auf staatliche Hilfe vertrauend – Anmeldungen „sorglos“ eingereicht und von der
Vielzahl der eingegangenen Anmeldungen 227, also etwa 70%, offenbar ebenso
„sorglos“ wieder zurückgenommen. Aus welchen Gründen dies im einzelnen geschehen ist, ist nicht bekannt. Nach den Feststellungen des Patentamts beträgt
das Gebührenvolumen der zurückgenommenen Anmeldungen rund 100.000,- DM,
also etwa 50.000 Euro. In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Anzahl von
Anmeldungen, die mit einer hohen Anzahl von Rücknahmen (vor Eintragung) einhergeht, erscheint das Verhalten des Antragstellers mutwillig. Denn ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Anmelder, der die Kosten für seine Anmeldungen
selbst zu tragen hat, würde nicht einen derart hohen Betrag allein an Anmeldegebühren aufwenden, ohne sich ernsthaft die Grundlage für die wirtschaftliche Verwertung der angemeldeten Schutzrechte zu schaffen bzw zu erhalten, mit der
diese oder weitere Schutzrechtsanmeldungen finanziert werden könnten.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr