Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.03.2002 – 10 W (pat) 67/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 V (pat) 53/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

… 10.99

betreffend Vollstreckungsabwehrklage

hier: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß

des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 2001 in der Sache

10 W (pat) 67/00 wird gemäß § 71 Abs 5 MarkenG, § 769 Abs 1

ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro für

die Antragstellerin zu 1. und gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 1.400,00 Euro für den Antragsteller zu 2. bis zum Erlaß des

Urteils in vorliegender Sache eingestellt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen vor, insbesondere ist nach der nunmehr erfolgten Einreichung der Anlage K 5

auch davon auszugehen, daß die Antragsteller ihre Behauptungen in hinreichender Weise glaubhaft gemacht haben. Die Klage ist zulässig und aus jetziger Sicht

möglicherweise begründet.

Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners in Betracht (vgl Thomas/Putzo, ZPO,

24. Aufl, § 769 Rdn 10), hierfür sind jedoch keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden.

Schülke

Püschel

Schuster

Be