Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 21.03.2002 – 10 W (pat) 67/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 V (pat) 53/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In Sachen
… 10.99
…
betreffend Vollstreckungsabwehrklage
hier: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß
des Bundespatentgerichts vom 12. Oktober 2001 in der Sache
10 W (pat) 67/00 wird gemäß § 71 Abs 5 MarkenG, § 769 Abs 1
ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 Euro für
die Antragstellerin zu 1. und gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.400,00 Euro für den Antragsteller zu 2. bis zum Erlaß des
Urteils in vorliegender Sache eingestellt.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen vor, insbesondere ist nach der nunmehr erfolgten Einreichung der Anlage K 5
auch davon auszugehen, daß die Antragsteller ihre Behauptungen in hinreichender Weise glaubhaft gemacht haben. Die Klage ist zulässig und aus jetziger Sicht
möglicherweise begründet.
Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur ganz ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners in Betracht (vgl Thomas/Putzo, ZPO,
24. Aufl, § 769 Rdn 10), hierfür sind jedoch keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden.
Schülke
Püschel
Schuster
Be