Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 1 Ni 1/01
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
1 Ni 1/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
…
betreffend das deutsche Patent …
werden die auf Grund des hinsichtlich der Kosten bei Sicherheitsleistung durch die
Beklagte in Höhe von 18.000,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des
1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 von der Klägerin der
Beklagten zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs auf
- in Worten: vierzehntausendfünfhundertundzwölf 38/100 EURO -
14.512,38 €
festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der zu erstattende Betrag ist vom 13. März 2002 an mit vier vom Hundert zu verzinsen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und Patentgesetz § 84 Abs 2 die Erinnerung zulässig.
Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I
Mit Urteil des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 wurden
ua der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich wurde mit Beschluss der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren
vor dem Bundespatentgericht auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der
Kosten ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, falls die Beklagte
eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € erbringt.
Die Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von
19.079,72 € geltend gemacht.
Dem Festsetzungsantrag hat die Klägerin teils dem Grund nach widersprochen.
Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und die mit diesen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
A) Kosten des Patentanwalts:
1)
10/10 Prozessgebühr gemäß
BRAGO § 7, § 10, § 11,
§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66, § 134
(Wert: 1.000.000,00 €
entspricht
DM
€
9.225,00
4.716,67
Übertrag: €
4.716,67
Übertrag: €
4.716,67
2)
10/10 Verhandlungsgebühr
gemäß aaO, § 31 Abs 1 Nr 2
€
4.496,00
3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26
€
20,00
4) Dokumentenpauschale gemäß BRAGO § 27
iVm GKG § 11 Abs 1, Anl 1 KV Nr 9000
(50 Seiten à 0,50 €
118 Seiten à 0,15 €)
5) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme
an der mündlichen Verhandlung
in München am 19. Februar 2002
gemäß BRAGO § 28, § 134:
- Pkw-Kosten Würzburg-München
und zurück
€
42,70
(558 km à € 0,27) € 150,66
- Übernachtungskosten in München € 53,45
- Tage- und Abwesenheitsgeld € 110,00
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den Anreisetag dem Grund nach erstattungsfähig. Sie sind notwendige Kosten iSv ZPO § 91,
da eine Anreise am Terminstag zu großen
€
314,11
Übertrag: €
9.589,48
Übertrag: €
9.589,48
witterungs- und verkehrsbedingten Unabwägbarkeiten
unterliegt (Wintermonat, Staugefahr auf der BAB 3 im
Großraum Nürnberg sowie auf der BAB 9
Allershausen in Richtung München im morgendlichen
Berufsverkehr).
6) Reisekosten der Partei zur Teilnahme an
der mündlichen Verhandlung in München
am 19. Februar 2002 gemäß ZPO § 91
Abs 1 iVm ZSEG § 9:
- Bahnreisekosten Gießen-München
und zurück € 210,00
- Übernachtungskosten in München € 53,45
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts hat die Partei die Möglichkeit
der Erstattung der Kosten zur Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung sowie der Kosten einer Informationsreise zu ihrem Anwalt und umgekehrt. Dies
gilt auch, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist
(Schulte, PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 21 "Reisekosten";
mRspr Nachw).
Die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin ist
im übrigen Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte (vgl OLG Frankfurt; Rechtspfleger 1986,
492, 493). Die Partei muß in der Lage sein, den Verlauf der Verhandlung selbst mitzuverfolgen und
€
263,45
Übertrag: €
9.852,93
Übertrag: €
9.852,93
dementsprechend Entscheidungen für den Fortgang
des Verfahrens zumindest neben ihrem Prozessbevollmächtigten mitzutragen. Ihre Aufwendungen in
diesem Zusammenhang sind deshalb als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
iSv ZPO § 91 Absatz 1 Satz 1 anzuerkennen.
Demnach sind entgegen der Ansicht der Klägerin die
Reisekosten dem Grund nach erstattungsfähig. Auch sind die Kosten einer Bahnreise erstattungsfähig, obwohl die Partei mit dem Pkw angereist ist (ZSEG § 9
Abs 1 Satz 1). Zur Notwendigkeit der Anreise am
Vortag wird auch auf die Begründung unter II A) 5)
Bezug genommen.
B) Kosten des Rechtsanwalts:
1)
10/10 Prozessgebühr gemäß
BRAGO § 7, § 10, § 11,
§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66
(Wert: 1.000.000,00 €
2) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme
an der mündlichen Verhandlung in München
am 19. Februar 2002 gemäß BRAGO § 28:
Summe: €
9.852,93
€
4.496,00
Übertrag: €
4.496,00
Übertrag: €
4.496,00
€
163,45
- Übernachtungskosten in München € 53,45
- Tage- und Abwesenheitsgeld € 110,00
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind sämtlich unter
II B) zugebilligten Kosten für den mitwirkenden
Rechtsanwalt dem Grund nach erstattungsfähig. Es
entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Prozessgebühr sowie die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts, der neben
einem Patentanwalt mitwirkend tätig wird, erstattungsfähig ist. Dabei ist es ohne Belang, ob der
Rechtsanwalt seine Mitwirkung angezeigt hat, ob er
der Kanzlei des Patentanwalts angehört oder ob die
Notwendigkeit seiner Tätigkeit nachgewiesen wird
(vgl BPatGE 33, 160, 161f; 31, 256, 261; 31, 51ff; 31,
75ff; OLG Düsseldorf Mitt 1984, 99; Benkard PatG
9. Aufl § 84 Rdnr 31 mwN). Entscheidend ist allein,
ob der Rechtsanwalt zur Mitwirkung beauftragt und
eine Gebührenschuld entstanden ist. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Mitarbeit kommt es nicht an.
Die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts sind
nämlich stets neben denen des Patentanwalts zu erstatten, da auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens
im ersten Rechtszug regelmäßig
rechtliche und technische Fragen
Übertrag: €
4.659,45
Übertrag: €
4.659,45
miteinander verknüpft sind (vgl BPatG GRUR 1989,
910, 911).
Im übrigen hat der Rechtsanwalt ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung an dieser
teilgenommen.
Zur Notwendigkeit der Anreise am Vortag wird auf die
Begründung unter II A) 5) Bezug genommen.
Summe: €
4.659,45
III
Als nicht erstattungsfähig waren zurückzuweisen:
1) Nach einem dem Gericht vorliegenden Kartenwerk beträgt die Entfernung
Würzburg-München einfach 279 Straßenkilometer, so dass bei der Errechnung
des Erstattungsbetrags diese Entfernung sowie gemäß BRAGO § 28 Abs 2 Nr 1
€ 0,27 für jeden gefahrenen Kilometer zugrundezulegen waren. Der weiter gehende Forderungsbetrag war als nicht erstattungsfähig zurückzuweisen.
2) Beim Rechtsanwalt war die geltend gemachte Verhandlungsgebühr als nicht
erstattungsfähig zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die unter II B) 2) zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Der Vortrag
der Beklagten gibt keine Veranlassung von dieser abzuweichen.
Kostenzusammenstellung:
A) Kosten des Patentanwalts
B) Kosten des Rechtsanwalts
C) Gesamtkosten
IV
V
€
€
€
9.852,93
4.659,45
14.512,38
Die Klägerin hat somit der Beklagten gegen Sicherheitsleistung durch diese in
Höhe von 18.000,00 € Kosten in Höhe von
14.512,38 €
zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 13. März 2002, dem Tag des
Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus
PatG § 84 Abs 2 und ZPO § 104 Abs 1 Satz 2.
München, 28. Mai 2002
gez. Unterschrift
Rechtspfleger
Pr
Vorstehende Ausfertigung wird der Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, daß eine Ausfertigung des Beschlusses
dem Vertreter der Klägerin am
von Amts wegen zugestellt worden ist.
München,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pr