Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 1 Ni 1/01

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 1/01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend das deutsche Patent …

werden die auf Grund des hinsichtlich der Kosten bei Sicherheitsleistung durch die

Beklagte in Höhe von 18.000,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils des

1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 von der Klägerin der

Beklagten zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs auf

- in Worten: vierzehntausendfünfhundertundzwölf 38/100 EURO -

14.512,38 €

festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der zu erstattende Betrag ist vom 13. März 2002 an mit vier vom Hundert zu verzinsen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 und Patentgesetz § 84 Abs 2 die Erinnerung zulässig.

Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I

Mit Urteil des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 wurden

ua der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich wurde mit Beschluss der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren

vor dem Bundespatentgericht auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der

Kosten ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, falls die Beklagte

eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € erbringt.

Die Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von

19.079,72 € geltend gemacht.

Dem Festsetzungsantrag hat die Klägerin teils dem Grund nach widersprochen.

Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze und die mit diesen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

A) Kosten des Patentanwalts:

1)

10/10 Prozessgebühr gemäß

BRAGO § 7, § 10, § 11,

§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66, § 134

(Wert: 1.000.000,00 €

entspricht

DM

9.225,00

4.716,67

Übertrag: €

4.716,67

Übertrag: €

4.716,67

2)

10/10 Verhandlungsgebühr

gemäß aaO, § 31 Abs 1 Nr 2

4.496,00

3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26

20,00

4) Dokumentenpauschale gemäß BRAGO § 27

iVm GKG § 11 Abs 1, Anl 1 KV Nr 9000

(50 Seiten à 0,50 €

118 Seiten à 0,15 €)

5) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme

an der mündlichen Verhandlung

in München am 19. Februar 2002

gemäß BRAGO § 28, § 134:

- Pkw-Kosten Würzburg-München

und zurück

42,70

(558 km à € 0,27) € 150,66

- Übernachtungskosten in München € 53,45

- Tage- und Abwesenheitsgeld € 110,00

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den Anreisetag dem Grund nach erstattungsfähig. Sie sind notwendige Kosten iSv ZPO § 91,

da eine Anreise am Terminstag zu großen

314,11

Übertrag: €

9.589,48

Übertrag: €

9.589,48

witterungs- und verkehrsbedingten Unabwägbarkeiten

unterliegt (Wintermonat, Staugefahr auf der BAB 3 im

Großraum Nürnberg sowie auf der BAB 9

Allershausen in Richtung München im morgendlichen

Berufsverkehr).

6) Reisekosten der Partei zur Teilnahme an

der mündlichen Verhandlung in München

am 19. Februar 2002 gemäß ZPO § 91

Abs 1 iVm ZSEG § 9:

- Bahnreisekosten Gießen-München

und zurück € 210,00

- Übernachtungskosten in München € 53,45

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts hat die Partei die Möglichkeit

der Erstattung der Kosten zur Teilnahme an der

mündlichen Verhandlung sowie der Kosten einer Informationsreise zu ihrem Anwalt und umgekehrt. Dies

gilt auch, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist

(Schulte, PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 21 "Reisekosten";

Benkard, PatG 8. Aufl, § 80 Rdn 49, § 84 Rdn 39; je

mRspr Nachw).

Die Teilnahme der Partei am Verhandlungstermin ist

im übrigen Bestandteil ihrer elementaren prozessualen Rechte (vgl OLG Frankfurt; Rechtspfleger 1986,

492, 493). Die Partei muß in der Lage sein, den Verlauf der Verhandlung selbst mitzuverfolgen und

263,45

Übertrag: €

9.852,93

Übertrag: €

9.852,93

dementsprechend Entscheidungen für den Fortgang

des Verfahrens zumindest neben ihrem Prozessbevollmächtigten mitzutragen. Ihre Aufwendungen in

diesem Zusammenhang sind deshalb als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

iSv ZPO § 91 Absatz 1 Satz 1 anzuerkennen.

Demnach sind entgegen der Ansicht der Klägerin die

Reisekosten dem Grund nach erstattungsfähig. Auch sind die Kosten einer Bahnreise erstattungsfähig, obwohl die Partei mit dem Pkw angereist ist (ZSEG § 9

Abs 1 Satz 1). Zur Notwendigkeit der Anreise am

Vortag wird auch auf die Begründung unter II A) 5)

Bezug genommen.

B) Kosten des Rechtsanwalts:

1)

10/10 Prozessgebühr gemäß

BRAGO § 7, § 10, § 11,

§ 31 Abs 1 Nr 1, § 66

(Wert: 1.000.000,00 €

2) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme

an der mündlichen Verhandlung in München

am 19. Februar 2002 gemäß BRAGO § 28:

Summe: €

9.852,93

4.496,00

Übertrag: €

4.496,00

Übertrag: €

4.496,00

163,45

- Übernachtungskosten in München € 53,45

- Tage- und Abwesenheitsgeld € 110,00

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind sämtlich unter

II B) zugebilligten Kosten für den mitwirkenden

Rechtsanwalt dem Grund nach erstattungsfähig. Es

entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Prozessgebühr sowie die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts, der neben

einem Patentanwalt mitwirkend tätig wird, erstattungsfähig ist. Dabei ist es ohne Belang, ob der

Rechtsanwalt seine Mitwirkung angezeigt hat, ob er

der Kanzlei des Patentanwalts angehört oder ob die

Notwendigkeit seiner Tätigkeit nachgewiesen wird

(vgl BPatGE 33, 160, 161f; 31, 256, 261; 31, 51ff; 31,

75ff; OLG Düsseldorf Mitt 1984, 99; Benkard PatG

9. Aufl § 84 Rdnr 31 mwN). Entscheidend ist allein,

ob der Rechtsanwalt zur Mitwirkung beauftragt und

eine Gebührenschuld entstanden ist. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Mitarbeit kommt es nicht an.

Die Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts sind

nämlich stets neben denen des Patentanwalts zu erstatten, da auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens

im ersten Rechtszug regelmäßig

rechtliche und technische Fragen

Übertrag: €

4.659,45

Übertrag: €

4.659,45

miteinander verknüpft sind (vgl BPatG GRUR 1989,

910, 911).

Im übrigen hat der Rechtsanwalt ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung an dieser

teilgenommen.

Zur Notwendigkeit der Anreise am Vortag wird auf die

Begründung unter II A) 5) Bezug genommen.

Summe: €

4.659,45

III

Als nicht erstattungsfähig waren zurückzuweisen:

1) Nach einem dem Gericht vorliegenden Kartenwerk beträgt die Entfernung

Würzburg-München einfach 279 Straßenkilometer, so dass bei der Errechnung

des Erstattungsbetrags diese Entfernung sowie gemäß BRAGO § 28 Abs 2 Nr 1

€ 0,27 für jeden gefahrenen Kilometer zugrundezulegen waren. Der weiter gehende Forderungsbetrag war als nicht erstattungsfähig zurückzuweisen.

2) Beim Rechtsanwalt war die geltend gemachte Verhandlungsgebühr als nicht

erstattungsfähig zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die unter II B) 2) zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Der Vortrag

der Beklagten gibt keine Veranlassung von dieser abzuweichen.

Kostenzusammenstellung:

A) Kosten des Patentanwalts

B) Kosten des Rechtsanwalts

C) Gesamtkosten

IV

V

9.852,93

4.659,45

14.512,38

Die Klägerin hat somit der Beklagten gegen Sicherheitsleistung durch diese in

Höhe von 18.000,00 € Kosten in Höhe von

14.512,38 €

zu erstatten.

Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 13. März 2002, dem Tag des

Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus

München, 28. Mai 2002

gez. Unterschrift

Rechtspfleger

Pr

Vorstehende Ausfertigung wird der Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt mit der Bestätigung, daß eine Ausfertigung des Beschlusses

dem Vertreter der Klägerin am

von Amts wegen zugestellt worden ist.

München,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Pr