Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 3 Ni 4/00(EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 ZA(pat) 25/02

zu 3 Ni 4/00(EU)

Aktenzeichen

BESCHLUSS§

In der Akteneinsichtssache

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betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 4/00(EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die vollständige Akte

des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 4/00 (EU) gewährt.

G r ü n d e :

I.

Die Antragsteller haben Einsicht

in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 4/00(EU) begehrt. Nachdem die Nichtigkeitsklägerin zunächst keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht nur mit der

Maßgabe zugestimmt, daß die umrandeteten Passagen der von ihr mit Schreiben

vom 17. Mai 2002 übermittelten Kopien der Klageschrift und der Klageerwiderung

den Antragstellern nicht zugänglich gemacht würden. Insoweit beruft sich die

Nichtigkeitsbeklagte auf ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenteile, weil Angaben zu technischen Details der Herstellung und Betriebsinterna enthalten seien.

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Die Antragsteller, die zunächst mit der beschränkten Einsichtnahme in die Akten

des Nichtigkeitsverfahrens einverstanden waren, begehren nunmehr Einsicht in

die vollständigen Akten, hilfsweise Einsicht in den vollständigen Klageschriftsatz

vom 3. Februar 2000, weiter hilfsweise in die Aktenteile, die schutzwürdige Interessen der Nichtigkeitsbeklagten nicht berühren.

Die Nichtigkeitsbeklagte und die Nichtigkeitsklägerin sind dem mit Schriftsatz vom

24. Juli 2002 bzw vom 26. Juli 2002 entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf Einsicht in die vollständigen Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 4/00(EU) hat Erfolg, denn die Nichtigkeitsbeklagte hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auch dieser Aktenteile, § 99 Abs 3

PatG.

Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, den Antragstellern zugunsten der Beklagten des Ausgangsverfahrens das aus der Akte ersichtliche

Material für eine eventuelle Nichtigkeitsklage vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn

und Zweck der Akteneinsicht, die Antragsteller darüber zu informieren, inwieweit,

mit welchen Mittel und ggf. mit welchem Erfolg ein Patent angegriffen oder verteidigt worden ist (s BpatGE 22, 66). Darauf kann der Umstand, dass die Akteneinsicht möglicherweise im Auftrag eines Konkurrenten der Nichtigkeitsbeklagten

erfolgt, grundsätzlich keinen Einfluß haben, da das Interesse der Allgemeinheit,

bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen, grundsätzlich höher zu bewerten ist (s BPatG aaO).

Zwar kann ein schutzwürdiges Interesse eines Nichtigkeitsbeklagten an der Geheimhaltung von Akten oder Aktenteilen dann in Betracht kommen, wenn diese

Angaben über geschäftliche Verhandlungen oder Beziehungen oder betriebs-

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interne technische Entwicklungen enthalten, die für Dritte weder bestimmt noch

von Bedeutung sind (s BpatGE 28, 37).

Die von der Nichtigkeitsbeklagten kenntlich gemachten Teile des Klageschriftsatzes und der Klageerwiderung durch die Beklagte selbst enthalten nach Ansicht

des Senats keine solchen betrieblichen Interna oder Angaben zu technischen

Details, die nicht bereits den Anlagen zur Klageschrift der Nichtigkeitsklägerin oder

der Streitpatentschrift selbst zu entnehmen wären (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl.,

§ 99, Rdnr 27 ff mwN). Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser

Aktenteile lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz eine eigene Bewertung der angezogenen Standes der Technik vornimmt, die

den Interessen der Beklagten zuwiderläuft. Den Antragstellern steht es frei, jederzeit selbst das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihnen

nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens auch über

die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu

verschaffen, auch wenn die Nichtigkeitsklage auf Unterlagen zum Stand der

Technik gestützt sein sollte, die nur schwer zugänglich sind.

Hellebrand

Dr. Niklas

Sredl

Wf