Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 3 Ni 65/00(EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 ZA(pat) 31/02 zu

Aktenzeichen

BESCHLUSS§

In der Akteneinsichtssache

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betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 65/00(EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand

sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Wagner und der Richterin Sredl

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des

Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) gewährt.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller hat Einsicht

in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 65/00(EU) begehrt.

Während der Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die

Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie vor,

zwischen den Parteien sei eine Verletzungsklage vor einem deutschen Gericht

anhängig. Solange dieses noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der im parallelen Nichtigkeitsverfahren

eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus seien auf der Grundlage des Streitpatents international weitere Nichtigkeits- bzw Verletzungsverfahren anhängig, die

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ebenfalls die Interessen der Nichtigkeitsklägerin berührten und eine Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertige.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei.; soweit

auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR

1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diesen

Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß zwischen

den Parteien ein Verletzungsverfahren anhängig ist, rechtfertigt eine Einschränkung der freien Akteneinsicht ebenso wenig wie der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin, die außerhalb Deutschlands anhängigen weiteren Nichtigkeits-bzw Verletzungsverfahren berührten ihre Interessen auf Geheimhaltung der Nichtigkeitsakte. Dem Antragsteller steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann

ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über

die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu

verschaffen, wobei auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen

gezogen werden können, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen

Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden

ist. Davon berührte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weil sein Begehren auf Einsichtnahme in die Akte im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen

(vgl BpatGE 22, 66).

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Zwar können Ausführungen, die sich auf eine Verletzungsform beziehen, zu den

Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben

(s

BpatGE 28, 37). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt,

welche Aktenteile hiervon betroffen wären, sondern hat dem Antrag auf Akteneinsicht pauschal widersprochen. Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats,

die Verfahrensakte daraufhin zu untersuchen, ob die Einsicht in Aktenteile Interessen der Beteiligten objektiv berühren könnten.

Hellebrand

Dr. Wagner

Sredl

Wf