Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.08.2002 – 3 Ni 65/00(EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA(pat) 31/02 zu
3 Ni 65/00(EU)
Aktenzeichen
…
BESCHLUSS§
In der Akteneinsichtssache
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 65/00(EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Wagner und der Richterin Sredl
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) gewährt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller hat Einsicht
in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 65/00(EU) begehrt.
Während der Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die
Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie vor,
zwischen den Parteien sei eine Verletzungsklage vor einem deutschen Gericht
anhängig. Solange dieses noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der im parallelen Nichtigkeitsverfahren
eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus seien auf der Grundlage des Streitpatents international weitere Nichtigkeits- bzw Verletzungsverfahren anhängig, die
ebenfalls die Interessen der Nichtigkeitsklägerin berührten und eine Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertige.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei.; soweit
auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR
1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diesen
Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß zwischen
den Parteien ein Verletzungsverfahren anhängig ist, rechtfertigt eine Einschränkung der freien Akteneinsicht ebenso wenig wie der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin, die außerhalb Deutschlands anhängigen weiteren Nichtigkeits-bzw Verletzungsverfahren berührten ihre Interessen auf Geheimhaltung der Nichtigkeitsakte. Dem Antragsteller steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann
ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über
die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu
verschaffen, wobei auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen
gezogen werden können, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen
Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden
ist. Davon berührte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weil sein Begehren auf Einsichtnahme in die Akte im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen
(vgl BpatGE 22, 66).
Zwar können Ausführungen, die sich auf eine Verletzungsform beziehen, zu den
Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben
(s
BpatGE 28, 37). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt,
welche Aktenteile hiervon betroffen wären, sondern hat dem Antrag auf Akteneinsicht pauschal widersprochen. Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats,
die Verfahrensakte daraufhin zu untersuchen, ob die Einsicht in Aktenteile Interessen der Beteiligten objektiv berühren könnten.
Hellebrand
Dr. Wagner
Sredl
Wf