Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 389/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 389/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 09 320.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Pagenberg und des Richters Guth 10.99

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

€ 15.000,-- festgesetzt.

G r ü n d e

Der die Markeninhaberin vertretende Rechtsanwalt beantragt nach Abschluß des

Marken-Beschwerdeverfahrens die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

Der Antrag ist gemäß § 10 BRAGebO zulässig, weil ein Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist daher nach

billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO). Grundlage für die

Bemessung bildet dabei nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Erlangung des Markenschutzes (vgl BPatG Mitt

1995, 232; GRUR 1995, 415). Dieses Interesse wird bei einer unbenutzten Anmeldemarke gegenwärtig

im Regelfall mit € 15.000,-- veranschlagt

(vgl

24 W (pat) 228/97 vom 23. Juni 1998 - BPatGE 40, 147 = GRUR 99, 64).

Umstände, die vorliegend eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, sind

weder vorgetragen noch ersichtlich.

Grabrucker

Guth

Pagenberg

Cl/Na