Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.08.2002 – 3 Ni 33/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 33/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das Patent …
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
22. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand
sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem Dr. Feuerlein
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe§
Der Gegenstandswert ist für Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaftlichen
Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die
restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennutzung
und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadenersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511; BIPMZ
1991, 190 - Unterteilungsfahne). Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist
wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH GUR 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; Benkard, PatG,
9 Aufl., § 84, Rdnr. 21). Der vom Kläger angegebene Wert von 200.000,- € findet
in den für seine Ermittlung maßgebenden Tatsachen keine Stütze.
Selbst wenn die Angaben des Klägers zugrunde gelegt würden, wobei der Kläger
von der Restlaufzeit des Patents sowie dem Einzelhandels-Verkaufspreis ausgegangen ist, und wenn weiter als Lizenz 2% angenommen würde, führte die Berechnung nach diesen Angaben nicht zu einem Gegenstandswert von 200.000,- €.
Wird weiter die Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Produkts und
des Umsatzes berücksichtigt, hält der Senat einen Wert von 10.000,- € für angemessen. Dieser Wert entspricht in etwa dem vom Landgericht Düsseldorf festgesetzten Streitwert für ein zwischen den Parteien anhängiges Verletzungsverfahren, wobei dort Anteile für Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung einbezogen sind, die im Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle spielen.
Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Argumente haben auf die Berechnung
des Gegenstandswerts keinen Einfluß.
Hellebrand
Sredl
Dr. F. Feuerlein
Kr