Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 28 W (pat) 97/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 97/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 34 624
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin
Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden
zu 1) wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung des
Markeninhabers im Verfahren über den Widerspruch der Widersprechenden zu 2) ausgesetzt.
Das Verfahren betreffend die Erinnerung des Markeninhabers wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Marke 398 34 624 ist Widerspruch erhoben worden aus
a)
b)
der IR-Marke 674 738 der Widersprechenden zu 1)
der Marke 946 370 der Widersprechenden zu 2).
Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß vom 2. März 2002 durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und
auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach
§ 165 Abs 4 und 5 MarkenG und der durch die Teillöschung beschwerte Markeninhaber Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Bundespatentgericht sowohl die
Beschwerde wie die Erinnerung zur Entscheidung nach § 165 Abs 4 MarkenG vorgelegt.
Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten angeregt, die Widerspruchsverfahren getrennt und nicht als gemeinsames Beschwerdeverfahren iS von § 165 Abs 5
MarkenG weiter zu behandeln, da sich der Wortlaut dieser Bestimmung erkennbar
nur auf zweiseitige Verfahren beziehe, nicht aber auf stillschweigend verbundene
Verfahren mit mehr als 2 Beteiligten wie im vorliegenden Fall. Jeder Widerspruch
begründe ein eigenständiges Verfahren und sei allenfalls mittelbar vom Ausgang
anderer Widersprüche betroffen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) ist nach der zum 1. Januar 2002 in
Kraft getretenen Bestimmung des § 165 Abs 4 MarkenG zulässig, da Beschlüsse
der Markenstelle, gegen die die Erinnerung nach § 64 MarkenG gegeben ist, nunmehr auch unmittelbar mit der Beschwerde angefochten werden können.
Hinsichtlich der dem Senat ebenfalls vorgelegten Erinnerung des Markeninhabers
wegen der in bezug auf den Widerspruch zu 2) ausgesprochenen Teillöschung besteht indes keine Entscheidungskompetenz, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Zwar bestimmt § 165 Abs 5 Ziff 2 MarkenG, dass in den
Fällen, in denen gegen einen Beschluß der Markenstelle von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, der
Erinnerungsführer ebenfalls binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen kann und
hierzu aufzufordern ist. Diese für einen vorübergehenden Zeitraum von 3 Jahren
mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführten Regelung soll dem berechtigten Anliegen der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Erledigung anhängiger Verfahren Rechnung tragen und zu einer Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Markenbereich führen. Für den Senat ist indes bereits zweifelhaft, ob
dieser Gesetzeszweck durch die Gesetzesformulierung gedeckt ist, da sich der
Wortlaut der genannten Bestimmung nur auf Fälle zu beziehen scheint, in denen
sich mehrere Beteiligte im gleichen Verfahren gegenüberstehen und beide durch
die angefochtene Entscheidung beschwert sind (so auch offensichtlich die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Neuregelung des § 165 Abs. 4-6
MarkenG in Bl. 2002 S. 104). Im Widerspruchsverfahren wäre das etwa der Fall,
wenn auf den Widerspruch hin die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet und im übrigen der Widerspruch zurückgewiesen wird. Werden hingegen mehrere Widersprüche gegen dieselbe Marke eingelegt, handelt es sich im
Grunde um eigenständige Verfahren, die lediglich aus verfahrensökonomischen
Gründen zumeist zu einer gemeinsamen Prüfung und Entscheidung verbunden
werden (vgl. § 28 Abs 2 MarkenV). Ob die Widersprechenden bzw. der Markeninhaber dadurch aber bereits Beteiligte iS. von § 165 Abs 5 MarkenG werden,
kommt für den Senat in dieser Bestimmung nicht ausreichend zum Ausdruck.
Zwar ist im Gegensatz zur Durchgriffsbeschwerde nach § 66 Abs 3 MarkenG, wo
stets auf „den anderen Beteiligten“ abgestellt wird, der dem Erinnerungsführer gegenübersteht, nunmehr von „einem Beteiligten“ bzw. „einem anderen Beteiligten“
die Rede, doch wird diese sprachliche Unterscheidung in § 165 Abs 5 Ziff 2 Satz 2
MarkenG dadurch relativiert, dass jetzt wieder von der „Beschwerde des anderen
Beteiligten“ gesprochen wird, die dazu noch nach § 66 Abs 4 Satz 2 MarkenG zugestellt sein muß, was nur gegenüber Verfahrensbeteiligten zulässig ist. Ob das
im Verhältnis mehrerer Widersprechender zueinander bzw. im jeweiligen Verhältnis zum Markeninhaber aber überhaupt der Fall ist und die Widersprechenden
durch die Verbindung der Verfahren (einfache) Streitgenossen iS von §§ 60, 147
ZPO und damit Beteiligte am Verfahren des jeweils anderen Widersprechenden
geworden sind (ablehnend schon BGH GRUR 1967,681 „D-Trancetten“), erscheint
fraglich und allenfalls im Hinblick auf die Zustellung bestimmender Schriftsätze
denkbar. Ob hierdurch aber bereits die vom Gesetzgeber in § 165 Abs 5 MarkenG
vorgenommene erhebliche Einschränkung der prozessualen Rechte der Beteiligten gedeckt ist, auch gegen ihren Willen in ein Beschwerdeverfahren hineingezogen werden zu können, erscheint dem Senat sowohl nach der aufgezeigten Gesetzeslage, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, zumal im
Fall der genannten Durchgriffsbeschwerde sogar ausdrücklich die schriftliche Zustimmung der Gegenseite gefordert wird.
Letztlich können alle diese Zweifelsfragen aber zumindest dann dahingestellt bleiben, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Beteiligten klar für eine Trennung und
gilt, wenn die Beteiligten dies beantragen. Die sachgerechte verfahrensrechtliche
Behandlung solcher Fälle ist dabei zunächst Sache der Markenstelle, die prüfen
muß, ob sie das Erinnerungsverfahren ggfls. aussetzt und sodann die Beschwerde
dem Bundespatentgericht vorlegt oder ob sie sich für einen Fortgang beider Verfahren entscheidet, was indes eine Kopie der Widerspruchsakten erfordert. Erfolgt
hingegen die Vorlage an das Gericht ohne vorherige ausdrückliche Trennung der
Verfahren, ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde, so dass sich das Gericht um entsprechende Erklärungen der Beteiligten zur Erinnerung und ggfls. sodann um die Trennung der Verfahren kümmern
muß. Bei dieser Sach- und Rechtslage erachtet es der Senat im vorliegenden Fall
der Zurückweisung eines Widerspruchs und der Teillöschung der angegriffenen
Marke auf Grund eines anderen Widerspruchs für sachdienlich, zunächst einmal
das Beschwerdeverfahren auszusetzen und der Markenstelle Gelegenheit zu geben, über die Erinnerung zu befinden, um danach das Beschwerdeverfahren - und
zwar ggfls. zusammen mit der dann möglichen Beschwerde des Erinnerungsführers gemeinsam – fortzusetzen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko