Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.10.2002 – 28 W (pat) 97/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 97/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 34 624

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin

Schwarz-Angele und den Richter Paetzold

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden

zu 1) wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung des

Markeninhabers im Verfahren über den Widerspruch der Widersprechenden zu 2) ausgesetzt.

Das Verfahren betreffend die Erinnerung des Markeninhabers wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Marke 398 34 624 ist Widerspruch erhoben worden aus

a)

b)

der IR-Marke 674 738 der Widersprechenden zu 1)

der Marke 946 370 der Widersprechenden zu 2).

Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluß vom 2. März 2002 durch einen

Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zu 1) zurückgewiesen und

auf den Widerspruch zu 2) die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diesen Beschluß haben die Widersprechende zu 1) Beschwerde nach

§ 165 Abs 4 und 5 MarkenG und der durch die Teillöschung beschwerte Markeninhaber Erinnerung nach § 64 MarkenG eingelegt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Bundespatentgericht sowohl die

Beschwerde wie die Erinnerung zur Entscheidung nach § 165 Abs 4 MarkenG vorgelegt.

Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten angeregt, die Widerspruchsverfahren getrennt und nicht als gemeinsames Beschwerdeverfahren iS von § 165 Abs 5

MarkenG weiter zu behandeln, da sich der Wortlaut dieser Bestimmung erkennbar

nur auf zweiseitige Verfahren beziehe, nicht aber auf stillschweigend verbundene

Verfahren mit mehr als 2 Beteiligten wie im vorliegenden Fall. Jeder Widerspruch

begründe ein eigenständiges Verfahren und sei allenfalls mittelbar vom Ausgang

anderer Widersprüche betroffen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1) ist nach der zum 1. Januar 2002 in

Kraft getretenen Bestimmung des § 165 Abs 4 MarkenG zulässig, da Beschlüsse

der Markenstelle, gegen die die Erinnerung nach § 64 MarkenG gegeben ist, nunmehr auch unmittelbar mit der Beschwerde angefochten werden können.

Hinsichtlich der dem Senat ebenfalls vorgelegten Erinnerung des Markeninhabers

wegen der in bezug auf den Widerspruch zu 2) ausgesprochenen Teillöschung besteht indes keine Entscheidungskompetenz, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Zwar bestimmt § 165 Abs 5 Ziff 2 MarkenG, dass in den

Fällen, in denen gegen einen Beschluß der Markenstelle von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, der

Erinnerungsführer ebenfalls binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen kann und

hierzu aufzufordern ist. Diese für einen vorübergehenden Zeitraum von 3 Jahren

mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführten Regelung soll dem berechtigten Anliegen der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Erledigung anhängiger Verfahren Rechnung tragen und zu einer Entlastung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Markenbereich führen. Für den Senat ist indes bereits zweifelhaft, ob

dieser Gesetzeszweck durch die Gesetzesformulierung gedeckt ist, da sich der

Wortlaut der genannten Bestimmung nur auf Fälle zu beziehen scheint, in denen

sich mehrere Beteiligte im gleichen Verfahren gegenüberstehen und beide durch

die angefochtene Entscheidung beschwert sind (so auch offensichtlich die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Neuregelung des § 165 Abs. 4-6

MarkenG in Bl. 2002 S. 104). Im Widerspruchsverfahren wäre das etwa der Fall,

wenn auf den Widerspruch hin die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet und im übrigen der Widerspruch zurückgewiesen wird. Werden hingegen mehrere Widersprüche gegen dieselbe Marke eingelegt, handelt es sich im

Grunde um eigenständige Verfahren, die lediglich aus verfahrensökonomischen

Gründen zumeist zu einer gemeinsamen Prüfung und Entscheidung verbunden

werden (vgl. § 28 Abs 2 MarkenV). Ob die Widersprechenden bzw. der Markeninhaber dadurch aber bereits Beteiligte iS. von § 165 Abs 5 MarkenG werden,

kommt für den Senat in dieser Bestimmung nicht ausreichend zum Ausdruck.

Zwar ist im Gegensatz zur Durchgriffsbeschwerde nach § 66 Abs 3 MarkenG, wo

stets auf „den anderen Beteiligten“ abgestellt wird, der dem Erinnerungsführer gegenübersteht, nunmehr von „einem Beteiligten“ bzw. „einem anderen Beteiligten“

die Rede, doch wird diese sprachliche Unterscheidung in § 165 Abs 5 Ziff 2 Satz 2

MarkenG dadurch relativiert, dass jetzt wieder von der „Beschwerde des anderen

Beteiligten“ gesprochen wird, die dazu noch nach § 66 Abs 4 Satz 2 MarkenG zugestellt sein muß, was nur gegenüber Verfahrensbeteiligten zulässig ist. Ob das

im Verhältnis mehrerer Widersprechender zueinander bzw. im jeweiligen Verhältnis zum Markeninhaber aber überhaupt der Fall ist und die Widersprechenden

durch die Verbindung der Verfahren (einfache) Streitgenossen iS von §§ 60, 147

ZPO und damit Beteiligte am Verfahren des jeweils anderen Widersprechenden

geworden sind (ablehnend schon BGH GRUR 1967,681 „D-Trancetten“), erscheint

fraglich und allenfalls im Hinblick auf die Zustellung bestimmender Schriftsätze

denkbar. Ob hierdurch aber bereits die vom Gesetzgeber in § 165 Abs 5 MarkenG

vorgenommene erhebliche Einschränkung der prozessualen Rechte der Beteiligten gedeckt ist, auch gegen ihren Willen in ein Beschwerdeverfahren hineingezogen werden zu können, erscheint dem Senat sowohl nach der aufgezeigten Gesetzeslage, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, zumal im

Fall der genannten Durchgriffsbeschwerde sogar ausdrücklich die schriftliche Zustimmung der Gegenseite gefordert wird.

Letztlich können alle diese Zweifelsfragen aber zumindest dann dahingestellt bleiben, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Beteiligten klar für eine Trennung und

gesonderte Behandlung der jeweiligen Widerspruchsverfahren ausgesprochen haben, da auch iS von § 147 ZPO verbundene Verfahren jederzeit nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 150 ZPO) wieder getrennt werden können, was erst recht

gilt, wenn die Beteiligten dies beantragen. Die sachgerechte verfahrensrechtliche

Behandlung solcher Fälle ist dabei zunächst Sache der Markenstelle, die prüfen

muß, ob sie das Erinnerungsverfahren ggfls. aussetzt und sodann die Beschwerde

dem Bundespatentgericht vorlegt oder ob sie sich für einen Fortgang beider Verfahren entscheidet, was indes eine Kopie der Widerspruchsakten erfordert. Erfolgt

hingegen die Vorlage an das Gericht ohne vorherige ausdrückliche Trennung der

Verfahren, ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Beschwerde, so dass sich das Gericht um entsprechende Erklärungen der Beteiligten zur Erinnerung und ggfls. sodann um die Trennung der Verfahren kümmern

muß. Bei dieser Sach- und Rechtslage erachtet es der Senat im vorliegenden Fall

der Zurückweisung eines Widerspruchs und der Teillöschung der angegriffenen

Marke auf Grund eines anderen Widerspruchs für sachdienlich, zunächst einmal

das Beschwerdeverfahren auszusetzen und der Markenstelle Gelegenheit zu geben, über die Erinnerung zu befinden, um danach das Beschwerdeverfahren - und

zwar ggfls. zusammen mit der dann möglichen Beschwerde des Erinnerungsführers gemeinsam – fortzusetzen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Ko