Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.10.2002 – 3 Ni 33/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 33/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das Patent …

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

28. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters

Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 22. August 2002 hat der Senat den Wert des Gegenstandes

der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auf 10.000,- € festgesetzt. Der Kläger hatte einen Betrag von 200.000,- € für

angemessen gehalten. Nach Auffassung des Beklagten sollte der Wert 25.000,-

DM bzw 12.780,- € nicht überschreiten, wie er im übrigen im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf von den Parteien unbeanstandet festgesetzt

worden sei.

Mit Fax vom 19. September 2002 hat der Kläger gegen den og Beschluss des Senats, der am 5. September 2002 zugestellt worden ist, Gegenvorstellung erhoben

mit dem Antrag, den Gegenstandswert auf 100.000,- € festzulegen.

Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 entgegengetreten.

II.

1) Auch wenn nach § 99 Abs 2 PatG eine Beschwerde gegen einen Beschluss

des Bundespatentgerichts, mit dem auf Antrag nach § 10 BRAGebO der Wert des

Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt wird, nicht vorgesehen ist,

wird in ständiger Rechtsprechung eine Gegenvorstellung gegen solche Beschlüsse grundsätzlich als zulässig erachtet, da jegliche Entscheidung eines Gerichts überprüfbar sein muß (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 84, Rdnr 63 f; BPatGE 22,

129; 33, 4).

Die weiteren formellen Erfordernisse sind erfüllt: Zum einen ist der Kläger durch

die Festsetzung des Wertes auf 10.000,- € beschwert, weil seinem Antrag auf

Festsetzung in Höhe von 200.000,- € nicht stattgegeben worden ist. Zum anderen

ist die Gegenvorstellung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses am 5. September 2002 am 19. September 2002 per Fax beim Bundespatentgericht eingegangen, arg § 10 Abs 3 Satz 2 BRAGebO.

2) Die Gegenvorstellung ist jedoch nicht begründet.

Da dieser Rechtsbehelf gesetzlich nicht vorgesehen ist, soll eine Änderung der an

sich nicht mehr anfechtbaren Entscheidung nur unter engen Voraussetzungen

möglich sein, da anderenfalls das Prinzip der Unanfechtbarkeit, das der Rechtssicherheit dient, zu stark ausgehöhlt werden würde. Daher sind an die Begründung,

die zu der beantragten Änderung der Wertfestsetzung führen soll, strenge Anforderungen zu stellen (vgl BPatGE 16, 157). Stützt sich die Begründung dagegen

auf Umstände, die von vorneherein zu einer anderen Entscheidung hätte führen

können, gleichwohl nicht vorgetragen worden sind, oder beschränkt sich die Begründung der Gegendarstellung auf eine abweichende rechtliche Beurteilung, sind

diese Anforderungen nicht erfüllt (s Busse, PatG, 5. Aufl., § 99, Rdnr. 22).

Die vom Kläger vorgebrachten Argumente sind sachlich nicht geeignet, eine Änderung des mit Senatsbeschluss vom 22. August 2002 festgesetzten Gegenstandswertes herbeizuführen.

Auch wenn es in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nicht um Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Patentverletzung, sondern um die Frage

gegangen ist, ob der Kläger das Streitpatent verletze und ob er einen Anspruch

auf Unterlassung der entsprechenden Behauptung durch den Beklagten habe,

handelt es sich im Kern um eine Patentstreitsache, zumal der Beklagte seine Abmahnung auf eine angebliche Patentverletzung gestützt hat. Dies ergibt sich aus

der Klageschrift des Klägers an das Landgericht Düsseldorf vom 13. August 1999,

die der Kläger in vorliegender Sache seinem Schriftsatz vom 19. September 2002

als Anlage beigefügt hat. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlaß,

den Gegenstandswert wesentlich anders zu bewerten, als ihn das Landgericht

Düsseldorf berechnet hat.

Des weiteren bemisst sich der Gegenstandswert im Patentnichtigkeitsverfahren

nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Patents, wobei im

Einzelfall auch der dem Streitpatent entgegengehaltene Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Das Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung kann allenfalls Anhaltspunkte für die Berechnung liefern. Es kann allerdings nicht dazu führen, die Zahl der Abmahnungen oder potentiellen Verletzungsverfahren zu bewerten und daraus eine Gesamtsumme zu bilden, wie der Kläger meint, sondern

es werden der Berechnung Kriterien wie Umsätze mit der streitbefangenen Erfindung, Lizenzeinnahmen oder eventuelle Schadensersatzansprüche, die vor Einlegung der Nichtigkeitsklage entstanden sind, zugrunde gelegt (s BGH GRUR 1957,

79; 1985, 511 – Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 – Unterteilungsfahne).

Im einzelnen wird hierzu auf die Berechnung des Gegenstandswertes in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem auch kein auffälliges Missverhältnis

zwischen der Bemessung und dem gemeinen Wert des Streitpatents zu erkennen

ist und sich zudem die tatsächlichen Verhältnisse, die zur angegriffenen Festsetzung des Gegenstandswerts geführt haben, in der Zwischenzeit nicht verändert

haben (s BPatGE aaO), sieht der Senat keinen Anlaß, den festgesetzten Betrag

zu erhöhen.

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Pr