Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.11.2002 – 14 W (pat) 50/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 50/02
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
hier: Verfahrenskostenhilfe
… 10.99
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser
sowie die Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein
beschlossen:
Dem Patentinhaber wird für das Einspruchs-Beschwerdeverfahren
unter Beiordnung von Patentanwalt V… in N…,
Verfahrenskostenhilfe gewährt.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch Beschluss vom 14. Januar 2002
dem Patentinhaber für das Einspruchsverfahren betreffend das Patent …
mit Wirkung vom 29. November 2000 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm
gleichzeitig mit Wirkung vom 29. August 2001 Patentanwalt V… in
N… als Vertreter beigeordnet.
Mit Beschluss vom 12. April 2002, den der Patentinhaber nach eigenen Angaben
am 26. April 2002 erhalten hat, hat die Patentabteilung 45 das Patent …
widerrufen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei nicht neu, da
aus der Entgegenhaltung (1) US 38 73 331 alle Merkmale des Anspruchs 1 hervorgingen.
Hiergegen hat der Patentinhaber - ohne Zahlung einer Gebühr - mit am
8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die Stellung eines
Verfahrenskostenhilfeantrags angekündigt und gleichzeitig einen Antrag auf Stundung der "Widerspruchsgebühr" von 500,-- € (gemeint offensichtlich "Beschwerdegebühr") bis zur Bewilligung der weiteren Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002, per Telefax eingegangenen am 20. Mai 2002,
hat der Patentinhaber einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.
Zur Begründung hat er auf die mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2002 bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren und die dortige Beiordnung von Patentanwalt V… hingewiesen
und gleichzeitig versichert, dass zwischenzeitlich keine Veränderungen in seiner
Vermögenslage eingetreten seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts zu gewähren.
Der Patentinhaber hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschlusses vom
12. April 2002 und damit rechtzeitig den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt,
so dass die Beschwerde zulässig ist und es angesichts der in § 134 PatG vorgesehenen Hemmung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr im Übrigen auch
eines Stundungsantrags nicht bedarf.
Auch wenn, wie hier im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, wirkt diese Bewilligung
nicht auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, denn die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt nach § 136 S 1 PatG in Verbindung
mit § 119 Abs 1 S 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders.
Der Patentinhaber ist ausweislich seiner vor dem Deutschen Patent- und Markenamt am 2. März 2001 eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiterer Unterlagen, die er mit am 3. Januar 2002
eingegangenen Unterlagen ergänzt hat, bedürftig im Sinne der § 130 Abs 1 S 1
23. Aufl § 119 Rn 51 und 53).
Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung sind nicht ersichtlich.
Seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren bietet auch Aussicht auf Erfolg.
Die Erfolgsaussicht der Beschwerde, dh eine Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Beschlusses, erscheint hier nicht ausgeschlossen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in (1) seien eine unverzweigte Materialführung und eine vollständige Calcinierung im Sinne des Streitpatents nicht vorbeschrieben, kann nämlich nach der im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens ausreichenden kursorischen Prüfung des Akteninhalts die Berechtigung nicht
von vornherein abgesprochen werden.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist somit begründet.
Moser
Wagner
Harrer
Feuerlein
Pü