Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.11.2002 – 14 W (pat) 50/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 50/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

hier: Verfahrenskostenhilfe

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser

sowie die Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein

beschlossen:

Dem Patentinhaber wird für das Einspruchs-Beschwerdeverfahren

unter Beiordnung von Patentanwalt V… in N…,

Verfahrenskostenhilfe gewährt.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch Beschluss vom 14. Januar 2002

dem Patentinhaber für das Einspruchsverfahren betreffend das Patent …

mit Wirkung vom 29. November 2000 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm

gleichzeitig mit Wirkung vom 29. August 2001 Patentanwalt V… in

N… als Vertreter beigeordnet.

Mit Beschluss vom 12. April 2002, den der Patentinhaber nach eigenen Angaben

am 26. April 2002 erhalten hat, hat die Patentabteilung 45 das Patent …

widerrufen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand nach Anspruch 1 sei nicht neu, da

aus der Entgegenhaltung (1) US 38 73 331 alle Merkmale des Anspruchs 1 hervorgingen.

Hiergegen hat der Patentinhaber - ohne Zahlung einer Gebühr - mit am

8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die Stellung eines

Verfahrenskostenhilfeantrags angekündigt und gleichzeitig einen Antrag auf Stundung der "Widerspruchsgebühr" von 500,-- € (gemeint offensichtlich "Beschwerdegebühr") bis zur Bewilligung der weiteren Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2002, per Telefax eingegangenen am 20. Mai 2002,

hat der Patentinhaber einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.

Zur Begründung hat er auf die mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Januar 2002 bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren und die dortige Beiordnung von Patentanwalt V… hingewiesen

und gleichzeitig versichert, dass zwischenzeitlich keine Veränderungen in seiner

Vermögenslage eingetreten seien.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Dem Patentinhaber war gemäß §§ 129 ff PatG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO

Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts zu gewähren.

Der Patentinhaber hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschlusses vom

12. April 2002 und damit rechtzeitig den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt,

so dass die Beschwerde zulässig ist und es angesichts der in § 134 PatG vorgesehenen Hemmung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr im Übrigen auch

eines Stundungsantrags nicht bedarf.

Auch wenn, wie hier im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, wirkt diese Bewilligung

nicht auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, denn die

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt nach § 136 S 1 PatG in Verbindung

mit § 119 Abs 1 S 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders.

Der Patentinhaber ist ausweislich seiner vor dem Deutschen Patent- und Markenamt am 2. März 2001 eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiterer Unterlagen, die er mit am 3. Januar 2002

eingegangenen Unterlagen ergänzt hat, bedürftig im Sinne der § 130 Abs 1 S 1

PatG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO. Einer nochmaligen Überprüfung der Bedürftigkeit bedarf es hier nicht, da insoweit die hier vorgelegte Erklärung des Patentinhabers genügt, dass keine Änderung eingetreten sei (siehe Zöller, ZPO

23. Aufl § 119 Rn 51 und 53).

Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung sind nicht ersichtlich.

Seine Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren bietet auch Aussicht auf Erfolg.

Die Erfolgsaussicht der Beschwerde, dh eine Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Beschlusses, erscheint hier nicht ausgeschlossen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in (1) seien eine unverzweigte Materialführung und eine vollständige Calcinierung im Sinne des Streitpatents nicht vorbeschrieben, kann nämlich nach der im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe-Verfahrens ausreichenden kursorischen Prüfung des Akteninhalts die Berechtigung nicht

von vornherein abgesprochen werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist somit begründet.

Moser

Wagner

Harrer

Feuerlein