Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.11.2002 – 6 W (pat) 32/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 32/00

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. November 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 18 774

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden und der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am

5. Juni 1993 angemeldete Patent 43 18 774 mit Beschluß vom 21. März 2000 widerrufen. Zur Begründung dieses Widerrufs hat sie ausgeführt, daß der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 37 33 331, die Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“, Ausgabe 3/1988,

Seiten 42 bis 47 und das Können des Fachmannes nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Der erteilte Patentanspruch 1, der Grundlage des Hauptantrags ist,

hat folgenden Wortlaut:

„Fernsteuerung für ein Modellfahrzeug, das mit zumindest einem

durch eine Steuerung betätigbaren, elektrischen Antriebsmotor

ausgestattet ist, umfassend einen manuell betätigbaren Sender und

einen mit der Steuerung verbundenen Empfänger, wobei ein Speicher für einen vom Sender übermittelten Sollwert vorgesehen ist,

eine Einrichtung zum Erfassen eines Istwertes des Antriebsmotors,

ein Komparator sowie eine Nachführeinrichtung für den Antriebsmotor, dadurch gekennzeichnet,

a) daß in dem Speicher ein Sollwert für eine Fahrgeschwindigkeit abspeicherbar ist,

b) daß die Einrichtung an dem Antriebsmotor zur Erfassung

der Istwerte der Fahrgeschwindigkeit ausgelegt ist,

c) daß der Komparator den Sollwert mit dem Istwert vergleicht und

d) daß die Nachführeinrichtung die an den Antriebsmotor abgegebene Antriebsleistung solange verändert, bis der jeweilige Istwert und der Sollwert von gleicher Größe sind.“

Zur Fassung der erteilten Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Hilfsweise wird das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und im

weiteren mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 verteidigt.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet folgendermaßen:

„Fernsteuerung für ein Modellfahrzeug, das mit zumindest einem

durch eine Steuerung betätigbaren, elektrischen Antriebsmotor

ausgestattet ist und einen manuell betätigbaren Sender und einen

mit der Steuerung verbundenen Empfänger aufweist, wobei ein

Speicher für einen vom Sender übermittelten Sollwert, eine Einrichtung zum Erfassen eines Istwertes des Antriebsmotors, ein

Komparator sowie eine Nachführeinrichtung für den Antriebsmotor

vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

a)

im Speicher ein Sollwert für eine Fahrgeschwindigkeit in

Form eines Datenwortes abspeicherbar ist,

b) die Einrichtung an dem Antriebsmotor zur Erfassung der

Istwerte der Fahrgeschwindigkeit in Form von Datenworten ausgelegt ist,

c) der Komparator den Sollwert für eine Fahrgeschwindigkeit

in Form eines Datenwortes mit einem jeweils erfaßten Istwert der Fahrgeschwindigkeit in Form eines Datenwortes

vergleicht, und

d) die Nachführeinrichtung die an den Antriebsmotor abgegebene Antriebsleistung solange verändert, bis der erfaßte

Istwert der Fahrgeschwindigkeit in Form eines Datenwortes und der Sollwert für eine Fahrgeschwindigkeit in Form

eines Datenwortes von gleicher Größe sind.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, daß im Merkmal a) des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vor dem Wort „Sollwert“ die Worte „vom Sender in Form eines

Bit-Telegramms übermittelter“ einfügt wurden.

Der Patentinhaber hat die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig sei, da die Nachführeinrichtung gemäß Merkmal d) des Anspruchs 1 aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 33 331 oder der Zeitschrift

„Die Modell-Eisenbahn“ 3/88, Seiten 42 bis 47 nicht im Sinne des Streitpatentes

bekannt sei und dadurch auch nicht nahegelegt werde. Dieser Stand der Technik

betreffe nach Ansicht des Patentinhabers nur Schwellwertregelungen, die im Falle

der deutschen Offenlegungsschrift 37 33 331 zur Begrenzung einer Höchstgeschwindigkeit vorgesehen seien.

Der Patentinhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit dem am 16. November 2000 eingegangenen Patentanspruch 1,

weiter hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag 2 übergebenen Patentanspruch 1,

bezüglich der Hilfsanträge jeweils mit den Ansprüchen 2 bis 10, der

Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) laut Erteilung.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende hat dem Vorbringen des Patentinhabers widersprochen und

die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber der deutschen Auslegeschrift 37 33 331 oder der Zeitschrift „Die

Modell-Eisenbahn“ 3/88, Seiten 42 bis 47 nicht neu sei oder sich zumindest in naheliegender Weise aus diesen Druckschriften ergebe. Auch den Ausbildungen

gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 oder 2 komme im Hinblick auf diesen

Stand der Technik keine erfinderische Bedeutung zu.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen

Erfolg.

1. Zum Hauptantrag

Die Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag bzw Patentschrift sind zwar zulässig,

doch ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der Zeitschrift „Die

Modell-Eisenbahn“, Ausgabe 3/88, Seiten 42 bis 47 nicht mehr neu, da der Fachmann - ein insbesondere mit Fernsteuerungen für Modellfahrzeuge befaßter

Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik - dieser Druckschrift eine Fernsteuerung mit den im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmalen entnimmt.

Die Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“, Ausgabe 3/1988, Seiten 42 bis 47 beschreibt eine Modell-Eisenbahn-Anlage, bei der die Fahrgeschwindigkeit von

elektrisch angetriebenen Loks mittels eines Handreglers einzeln fernsteuerbar ist

(vgl S 42 liSp Abs 1). Diese Fernsteuerung weist somit als manuell betätigbaren

Sender einen Handregler auf, und der steuermäßig damit verbundene Empfänger

wird dort von einem Fahrzeugdecoder gebildet, der mit identischen Mitteln die

Fahrgeschwindigkeit bzw den Motor der Lok regelt. Die Funktionsweise des Fahrzeugdecoders wird

im Abschnitt

„Technische Beschreibung des Fahrzeug-Decoders“ insbesondere im Unterabschnitt „Geregelter Motor“ auf den Seiten 46 und 47 im Zusammenhang mit dem Diagramm 11 (S 46) näher beschrieben. Danach wird mit der Einstellung der Fahrstufe im Fahrzeugdecoder eine

Referenzspannung erzeugt, die einen vom Sender übermittelten und in einem

Speicher abspeicherbaren Sollwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit bildet. Somit

sind aus dieser Druckschrift das Merkmal a) sowie die zugehörigen Angaben im

Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt. Außerdem wird dort ausgeführt, daß in den

Pausen zwischen den einzelnen Impulsen, die dem Antriebsmotor zugeführt werden, die Gegen-EMK des Antriebsmotors gemessen wird (vgl S 47 Abs 1). Die

dazu am Antriebsmotor notwendige Einrichtung dient der Istwerterfassung des

Antriebsmotors und ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal b) des Anspruchs 1

gemäß Hauptantrag derart ausgelegt, daß damit die Istwerte der Fahrgeschwindigkeit erfaßt werden. Der in der Zeitschrift beschriebene Fahrzeugdecoder umfaßt auch einen Komparator, der während der Impulspausen die gemessene Gegen-EMK (Istwert) mit der Referenzspannung (Sollwert) vergleicht. Das Merkmal

c) des Anspruchs 1 ist somit dort ebenfalls verwirklicht und auch die Nachführung

gemäß Merkmal d) des Anspruchs 1 geht aus dieser Druckschrift als bekannt hervor. Denn bei Abweichungen des Istwertes vom Sollwert wird die an den Antriebsmotor abgegebene Antriebsleistung mit längeren bzw aussetzenden Spannungsimpulsen solange verändert, bis der jeweilige Istwert und der Sollwert von

gleicher Größe sind. Damit sind alle Merkmale der Fernsteuerung des Anspruchs

1 gemäß Hauptantrag durch die Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ Ausgabe

3/1988, Seiten 42 bis 47 vorweggenommen.

Der Patentinhaber hat zwar eingeräumt, daß die gattungsgemäßen Merkmale sowie die Merkmale a) bis c) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ Ausgabe 3/1988, Seiten 42 bis 47 bekannt seien,

doch hat er darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß die Nachführeinrichtung

gemäß Merkmal d) des Anspruchs 1 nicht in identischer Weise ausgebildet sei, da

es sich im vorbekannten Fall nur um eine Schwellwertregelung mit Abschaltung

der Energiezufuhr handle. Solche Unterschiede sind für den Senat nicht erkennbar. Die Nachführungseinrichtung gemäß Merkmal d) des erteilten Anspruchs 1

soll die an den Antriebsmotor abgegebene Antriebsleistung solange verändern, bis

der jeweilige Istwert und der Sollwert von gleicher Größe sind. Nähere Angaben,

wie die Antriebsleistung verändert werden soll, sind dem Anspruch 1 nicht zu

entnehmen.

Die dazu in der Beschreibung der Streitpatentschrift angegebenen Nachführungsmaßnahmen sind jedoch in ihrer Art auch aus der Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ 3/1988, Seiten 42 bis 47 bekannt. Nach der Beschreibung des Streitpatentes soll bei Erreichen des Sollwertes die Betriebsspannung abgeschaltet werden und in entsprechender Weise wird auch bei der Ausführung nach der Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ verfahren. Dort wird, sobald die Gegen-EMK (Istwert) die Referenzspannung (Sollwert) überschritten hat, mit dem Senden weiterer

Impulse zum Antrieb des Motors solange zugewartet, bis die Gegen-EMK wieder

auf das Niveau der Referenzspannung gesunken ist (vgl S 47 liSp Abs 1).

Auch für den anderen Fall, daß der Istwert den Sollwert unterschreitet bzw der neu

vorgegebene Sollwert größer als der Istwert ist, wird die Nachführung durch eine

Energiezuschaltung erreicht. Hierbei wird gemäß der Beschreibung des Streitpatentes die Betriebsspannung dem Motor zugeführt, und in der Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ wird im Zusammenhang mit einer abrupten Fahrstufenerhöhung

(Sollwert größer als der Istwert) ausgeführt, daß die Impulse mit minimalen Pausen, dh mit größerer Impulsbreite, gesendet werden. Somit wird beim Ausführungsbeispiel des Streitpatentes und bei der vorbekannten Ausführung in prinzipiell gleicher Weise die an den Antriebsmotor abgegebene Antriebsleistung verändert, sobald der Istwert den Sollwert über- oder unterschreitet. Es sind auch

keine Gründe erkennbar oder vom Patentinhaber vorgebracht worden, daß der

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das beschriebene einzige Ausführungsbeispiel nicht umfassen soll bzw dem Anspruch 1 ein davon abweichender Sinngehalt

beizumessen ist.

Das Patent ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht bestandsfähig.

Mit ihm fallen auch die Unteransprüche 2 bis 10.

2. Zum Hilfsantrag 1

Es kann zunächst dahinstehen, ob der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zulässig

ist, da sein Gegenstand, der als neu zu gelten hat, jedenfalls nicht das Ergebnis

einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich substantiell vom

Anspruch 1 des Hauptantrages dadurch, daß der Sollwert und der Istwert in Form

eines Datenwortes abspeicherbar bzw erfaßbar ist und für die Steuerung der

Nachführeinrichtung im Komparator Sollwert und Istwert in Form von Datenworten

miteinander verglichen werden. Hierdurch ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

gegenüber der erteilten Fassung weiter eingeschränkt, und mit den hinzugekommenen Merkmalen soll die Speicherung des Sollwertes, die Erfassung des Istwertes und der Vergleich dieser Werte nunmehr in digitaler Form erfolgen. Obwohl

die Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ 3/88, Seiten 42 bis 47 den Wertevergleich

nur in analoger Form vorsieht, sind die zusätzlichen Maßnahmen des Anspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 dennoch naheliegend, da die digitale Signalverarbeitung bei

Steuerungen und Regelungen allgemein bekannt ist und Analog-Digital-Wandler

Grundelemente digitaler Schaltungen sind, was auch vom Patentinhaber nicht

bestritten wurde. Zudem wird in der deutschen Offenlegungsschrift 37 33 331, aus

der die Fernsteuerung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ebenfalls bekannt ist,

darauf hingewiesen, daß statt der dort näher beschriebenen Regelung mit analoger Signalaufbereitung auch eine digitale Signalverarbeitung zum Gewinnen des

die Motorspannung beeinflussenden Stellsignals vorgesehen sein kann (vgl Sp 3

Z 33 bis 36). Mit dieser Anregung zur digitalen Verarbeitung ist es auch selbstverständlich, daß die maßgebenden Werte in Form von Datenwörtern, dh in Form von

Bits, gespeichert bzw erfaßt und verglichen werden, da in der Digitaltechnik das

binäre System und das Bit als Informationseinheit üblich sind. Aus den zuvor dargelegten sowie zum Anspruch 1 des Hauptantrages genannten Gründen bedurfte

es keiner erfinderischen Leistung, um zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 zu gelangen.

Das Patent ist deshalb mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht bestandsfähig und mit ihm fallen auch die Unteransprüche 2 bis 10.

3. Zum Hilfsantrag 2

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zwar neu, doch

beruht er ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 eine präzisierende Angabe für den Sollwert auf. Dieser soll

nämlich vom Sender in Form eines Bit-Telegrammes übermittelt werden. Dieses

zusätzliche Merkmal kann jedoch die erfinderische Leistung nicht begründen, da

die Zeitschrift „Die Modell-Eisenbahn“ 3/1988 entsprechende Hinweise für eine

solche Ausbildung zu geben vermag. So wird zu Beginn des Abschnitts „Technische Beschreibung des Selectrix-Systems“ (vgl S 42 reSp vorletzter Abs) in Verbindung mit dem Diagramm 1 ausgeführt, daß sämtliche Informationen in einer

Bitreihenfolge gesendet werden, deren Datenteil aus mehreren Datenabschnitten

mit vorgegebener Bitfolgenlänge besteht. Auch hierbei wird der Sollwert für die

Fahrgeschwindigkeit in Form eines Bit-Telegramms vom Sender zum Empfänger

übertragen.

Das Patent ist somit auch mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht bestandsfähig. Nach Wegfall dieses Anspruchs fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl