Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.01.2003 – 19 W (pat) 49/01
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 49/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für die 3. Jahresgebühr
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für die 3. Jahresgebühr
wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 1. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2001 hat die Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 2. Februar 2001
ausgeführt, dass es dem Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung an der von
PatG § 35 Absatz 2 geforderten Deutlichkeit/Klarheit fehle, dass es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von außen nicht gebe, und dass hinsichtlich der in
der Anmeldung offenbarten Merkmale solche Anordnungen zur Stromerzeugung
mit Planetengetrieben bekannt seien.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 12. Juni 2001, eingegangen am
16. Juni 2001, Beschwerde eingelegt, die beim 19. Senat anhängig ist.
Mit Eingabe vom 14. September 2002, eingegangen am 16. September 2002 hat
er einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 3. Jahresgebühr
einschließlich Verspätungszuschlag gestellt.
Die Patentansprüche 1 und 2 ("Schutzansprüche") lauten :
"1. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes
dadurch gekennzeichnet,
daß das Sonnenrad, oder entsprechende Einrichtung, insofern verlängert wird, daß um diese nach unten ausgestaltete Verlängerung die technische Einheit eines Wicklungskranzes, also mit Wicklungsstrang - Wechsel - oder Drehstromwicklung - installiert ist, um den wiederum ein Kranz
aus Feldspulenmagneten angeordnet ist, wobei die Feldmagneten eine für den Sinn und Zweck ihres technischen
Einsatzes Ausformung aufweisen können, so daß bei Betrieb des Planeten(motoren)getriebes die installierte Einheit
zur Strom/Energieproduktion dient und die ausgeformten
Feldspulenmagneten, auch durch die Ausformung, ihre
Energie, möglichst nur, nach innen auf den Wicklungskranz
abgeben, wobei der Feldspulenmagnetenkranz extra, fest
gelagert ist.
2. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes
dadurch gekennzeichnet,
daß der Buchsenscheibenrand eine, die Ausgestaltung eines Wicklungskranzes, mit Wicklungsstrang - Wechsel -
oder Drehstromwicklung - aufweist, wobei das technische
Gegenstück des Feldspulenmagnetenkranzes in oder auf
dem Gehäuse installiert, integriert ist, die Feldspulenmagneten ebenfalls, für ihren Sinn und Zweck, ausgeformt sein
können, so daß bei Betrieb des Planeten(motoren)getriebes, überhaupt wenn dieses, auch in der mehrstufig aufgebauten
- Drehzahlerhöhungs-Anwendung
eingesetzt,
Strom/Energieproduktion getätigt wird, wobei auch jeweils
nur ein Buchsenscheibenrand der Buchsen diese Ausgestaltung aufweisen kann sowie, zudem auch der Schutzanspruch 1 mit angewendet werden kann."
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Der Senat ist zur Entscheidung zuständig.
Mit der Änderung des Patentgesetzes zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur
Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (Patentkostengesetz - PatKostG) wurde der PatG § 18 - Stundung von Jahresgebühren - gestrichen. Nach § 130 Abs 1 PatG kann auf Antrag nunmehr auch für Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Das Verfahren für die Bewillligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren ist nach der Beschwerde vom 16. Juni 2001 beim 19. Senat anhängig.
Ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) für die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe, bleibt dem Gesuch des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für die 3. Jahresgebühr einschließlich Verspätungszuschlag der Erfolg
versagt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg (ZPO
§ 114 Satz 1) haben. Es muss somit hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen (PatG § 130 Abs 1 Satz 1).
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als
einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten
erforderlich, aber auch ausreichend.
Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgaussichten jedoch zu verneinen,
weil den Anmeldungsunterlagen nichts Erfinderisches entnehmbar ist.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, die kraftverstärkende Wirkung und die Vielzahl der Kraftumsetzungsmöglichkeiten ("Drehmoment- und Drehzahlachsen und Kraftabnahmemöglichkeiten") des Planetengetriebes zu nutzen (Beschreibung S I, Abs 2).
Dazu ist auf einer Seite eines Planetengetriebes mit dem Sonnenrad (Anspruch 1,
Fig I) oder den Planetenrädern ("Buchsenscheiben", Anspruch 2, Fig II) eine technische Einheit eines Wicklungskranzes mit Wechsel- oder Drehstromwicklung und
einem Kranz von Feldspulenmagneten - also einer Elektromotor/generatoreinheit -
installiert, die der Strom-/Energieproduktion dienen soll.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.
Die Kombination von elektrodynamischen Maschinen (Motoren oder Generatoren)
mit Getrieben - auch Planetengetrieben - ist dem Fachmann geläufig, wie sich
zum Beispiel aus dem Buch Herbert W. Müller: "Die Umlaufgetriebe", Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York, 1971, Seite 97, entnehmen lässt. Die
Abbildung 87 zeigt dabei eine Verbindung der elektrischen Maschinen, die als
Motoren oder als "Bremsen", also als Generatoren arbeiten können (vgl S 97,
Abs 2), sowohl mit dem Sonnenrad als auch mit den Planetenrädern.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich hiervon nur noch durch die
nicht genauer beschriebene "extra feste" Lagerung des Feldspulenmagnetkranzes, der Gegenstand des Anspruchs 2 durch die eingesetzte "Drehzahlerhöhungs-Anwendung" also durch die Nutzung der drehzahlerhöhenden Wirkung des
Getriebes.
Dass die Wicklungen der elektrischen Maschine ausreichend fest für alle auftretenden Belastungen gelagert werden müssen, ist für den Fachmann ebenso
selbstverständlich wie die Nutzung der für alle Getriebe charakteristischen drehzahlerhöhenden oder drehzahlerniedrigenden Eigenschaft.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 oder 2 zu kommen, bedarf es somit keiner
erfinderischen Überlegungen durch den Fachmann.
Auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen ist nichts zu erkennen, was sich vom
Stand der Technik in erfinderischer Weise abhebt.
Was die in der Eingabe vom 9. April 2001 angedeutete Energieerzeugung mit einmaliger Anlauf-Energiezufuhr von außen und folgender Eigenversorgung betrifft,
so zeigen die Anmeldeunterlagen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieerzeugung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen, die ohne
entsprechende dauerhafte Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher bedürfte es näherer Erläuterungen in
der Anmeldung, um dem Fachmann die Ausführung einer derartigen Einrichtung
mit Eigenversorgung zu ermöglichen. Diese Erläuterungen fehlen. Die Ausführungen in der Anmeldung lassen somit nur den nach den Erkenntnissen der Physik
nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch Nutzung der in den Magneten gespeicherten Energie - entgegen dem Energieerhaltungssatz - eine Energievermehrung zu erreichen.
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Mayer
Schmöger
Dr. Kaminski
Dr. Scholz
Be