Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.01.2003 – 6 W (pat) 18/00

6. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 18/00

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 07 750.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als

Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.

Sperling 10.99

beschlossen:

Die Teilungsanmeldung wird zur weiteren Bearbeitung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e :

Die Patentanmeldung 197 07 750.1-12 ist am 26. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Voranmeldungen in Japan vom 26. Februar 1996 und 13. Mai 1996

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Januar 2000 zurückgewiesen, weil deren

Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht.

Durch Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat das Bundespatentgericht den

Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und das Patent erteilt.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 hat die Patentanmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt und entsprechende Anmeldeunterlagen eingereicht.

II

Die Teilung der Patentanmeldung ist im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Frist für die

Einlegung einer Rechtsbeschwerde (PatG § 100) erklärt worden.

Für den Fall einer Teilung der Patentanmeldung vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die

Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist ist die Zulässigkeit der

Teilung anerkannt (BGH GRUR 2000, 688, 689 - Graustufenbild). Wegen der

Gleichartigkeit des Sachverhalts hält es der Senat für geboten, die in der Entscheidung "Graustufenbild" aufgestellten Grundsätze auch für den vorliegenden

Fall zu übernehmen.

Die Teilung ist mithin zulässig (vgl. auch GRUR 2003, 47 ff - Sammelhefter).Sie

führt gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur Zurückverweisung der Teilanmeldung an

das Deutsche Patent- und Markenamt, weil insoweit noch keine Prüfung durch das

Amt stattgefunden hat.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl