Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.01.2003 – 6 W (pat) 18/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 18/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 07 750.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als
Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.
Sperling 10.99
beschlossen:
Die Teilungsanmeldung wird zur weiteren Bearbeitung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Die Patentanmeldung 197 07 750.1-12 ist am 26. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Voranmeldungen in Japan vom 26. Februar 1996 und 13. Mai 1996
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Januar 2000 zurückgewiesen, weil deren
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht.
Durch Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat das Bundespatentgericht den
Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und das Patent erteilt.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 hat die Patentanmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt und entsprechende Anmeldeunterlagen eingereicht.
II
Die Teilung der Patentanmeldung ist im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Frist für die
Einlegung einer Rechtsbeschwerde (PatG § 100) erklärt worden.
Für den Fall einer Teilung der Patentanmeldung vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die
Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist ist die Zulässigkeit der
Teilung anerkannt (BGH GRUR 2000, 688, 689 - Graustufenbild). Wegen der
Gleichartigkeit des Sachverhalts hält es der Senat für geboten, die in der Entscheidung "Graustufenbild" aufgestellten Grundsätze auch für den vorliegenden
Fall zu übernehmen.
Die Teilung ist mithin zulässig (vgl. auch GRUR 2003, 47 ff - Sammelhefter).Sie
führt gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur Zurückverweisung der Teilanmeldung an
das Deutsche Patent- und Markenamt, weil insoweit noch keine Prüfung durch das
Amt stattgefunden hat.
Riegler
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl