Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 26 W (pat) 167/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 167/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 25 324
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Widersprechende wird in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wiedereingesetzt.
G r ü n d e
Der Wiedereinsetzungsantrag der Widersprechenden ist zulässig und begründet.
Die Widersprechende hat fristgerecht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie
die Frist zur Einlegung der Beschwer ohne Verschulden versäumt hat (§ 91 Abs. 1
MarkenG). Auf Grund der vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die fehlende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift weder auf
ein Eigenverschulden der Vertreter der Widersprechenden noch auf ein Organisationsverschulden in deren Kanzlei zurückzuführen ist. Mit der Nachreichung einer
unterzeichneten Beschwerdeerklärung
innerhalb der Frist des § 91 Abs. 2
MarkenG ist auch die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt worden. Damit
gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt.
Albert
Kraft
Reker
Fa