Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 3 Ni 42/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 42/01
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(Aktenzeichen)
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B E R I C H T I G U N G S -
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
Beklagte, 10.99
betreffend das Patent 44 06 248
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Brandt
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit iSv § 95 PatG insoweit berichtigt, als im Tenor
nach dem Wort "Fassung" folgende Formulierung eingefügt wird
"oder auf die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15".
G r ü n d e
Es ist offenbar, dass sich der Ausspruch der teilweisen Nichtigerklärung des
Streitpatents im Tenor nicht auf die nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen
Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen sollte. Die genannte Einfügung dient
somit der Beseitigung der offenbaren Auslassung und somit der Klarstellung des
Urteilsausspruchs.
Hellebrand
Köhn
Brandt
Pr