Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 01.07.2003 – 3 Ni 42/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 Ni 42/01

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

Beklagte, 10.99

betreffend das Patent 44 06 248

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Brandt

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit iSv § 95 PatG insoweit berichtigt, als im Tenor

nach dem Wort "Fassung" folgende Formulierung eingefügt wird

"oder auf die Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15".

G r ü n d e

Es ist offenbar, dass sich der Ausspruch der teilweisen Nichtigerklärung des

Streitpatents im Tenor nicht auf die nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen

Patentansprüche 6, 8, 14 oder 15 beziehen sollte. Die genannte Einfügung dient

somit der Beseitigung der offenbaren Auslassung und somit der Klarstellung des

Urteilsausspruchs.

Hellebrand

Köhn

Brandt

Pr