Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.07.2003 – 32 W (pat) 19/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 19/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In Sachen 10.99
betreffend die Markenanmeldung 399 65 204.3
hier: Akteneinsicht
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 24. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten 32 W (pat) 19/02 und
die Beiakten 399 65 204.3 (Deutsches Patent- und Markenamt)
gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat Akteneinsicht mit der Begründung beantragt, dass sie auf
Unterlassung der Benutzung ihrer Internetdomain www.rosenheimer.de von der
Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurde. Zur Begründung habe diese angeführt, ein Markenrecht an der Bezeichnung "rosenheimer" erworben zu haben.
Dem Beschluss des Landgerichts München II vom 24. April 2003 - 33 O 22 927/02
sei zu entnehmen, dass dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
hier gegenständlichen Markeneintragungsverfahrens ausgesetzt wurde. Auch
wenn dieser Aussetzungsbeschluss inzwischen aufgehoben worden sei, bestehe
ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht weiter fort.
Die Markenanmelderin widersetzt sich der Akteneinsicht und trägt vor, dass die
Antragstellerin kein rechtlich schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht habe.
Sie weist darauf hin, dass keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Markeneintragungsverfahren gegenüber der Entscheidung im Zivilrechtsstreit vorliege. Es
könne schließlich ein Markenrecht ohne Eintragung - ggf. mit regionaler Geltung -
vorliegen, das prioritätsälter als ein mögliches Recht aus einer geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin ist.
II.
Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag hin Einsicht in die im Tenor bezeichneten
Akten des Bundespatentgerichts und die dazugehörigen Beiakten zu gewähren.
Das Bundespatentgericht gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird
(§ 82 Abs. 3, § 62 Abs. 2 MarkenG). Das berechtigte Interesse der Antragstellerin
ergibt sich aus der Tatsache, dass das Landgericht München I in einem Rechtsstreit auf Unterlassung der Nutzung einer Internetdomain den Rechtsstreit im Hinblick auf die hiesige Entscheidung ausgesetzt hat, weil es die Tatsache als vorgreiflich gehalten hat, ob ein Markenregisterrecht erworben wurde. In Fällen, in denen ein Anspruch aus einer Marke (die sich in diesen Fall noch im Stadium der
Anmeldung befindet) geltend gemacht wird, hat der in Anspruch genommene regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Anmeldung,
da nicht auszuschließen ist, dass er aus diesen Argumente für seine Rechtsverteidigung entnehmen kann. Diese Einsicht in die Akten ist nur dann nicht zu gewähren, wenn ein überwiegendes rechtliches Interesse der Markenanmelderin entgegensteht. Hierzu hat diese vorgetragen, dass es nicht unbedingt Rechte aus der
angemeldeten und eventuell dann eingetragenen Marke sein müssen, die den Unterlassungsanspruch stützen. Dies ergibt jedoch kein überwiegendes Interesse an
der Geheimhaltung der Akten der Anmeldung. Aus der Entscheidung des Landgerichts München I ergibt sich, dass jedenfalls auch Ansprüche aus der angemeldeten und eventuell einzutragenden Marke geltend gemacht werden, was den rechtlichen Interessen der Antragstellerin den Vorrang gibt.
Winkler
Rauch
Sekretaruk
br/Pü