Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 08.10.2003 – 8 W (pat) 29/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 29/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 01 509.7-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing Kuhn und

Richterin Hübner

beschlossen:

Die Anmeldung wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 44 01 509.7-12 mit der Bezeichnung „Stufenloses Getriebe mit Leistungsverzweigung,

insbesondere

für Kraftfahrzeuge“

ist am

20. Januar 1994 unter

Inanspruchnahme von drei

inneren Prioritäten (DE

43 01 648.9 vom 22. Januar 1993, DE 43 18 075.2 vom 01. Juni 1993 und DE

93 16 848.9 vom 04. November 1993) beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F 16 H mit Beschluss vom 31. Januar 2000 aus

Gründen des Bescheids vom 08. Februar 1999 zurückgewiesen worden. Zum

Stand der Technik waren die

1. DE 24 23 626 A,

2. DE 40 21 643 A1,

3. DE 29 04 572 C2,

4. DE 28 54 375 A1,

5. DE 27 57 191 A1,

6. DE 42 35 728 A1,

7. DE 27 58 660 A1,

8. DE 24 05 804 A1 und die

9. US 3 902 567

in Betracht worden gezogen worden.

Vom Anmelder ist in der Beschreibungseinleitung noch weiterer Stand der Technik

genannt worden.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat der Anmelder am

12. Februar 2000 Beschwerde eingelegt.

Zwischenzeitlich war die Anmeldung auf die Erbengemeinschaft Meyerle übergegangen, nachdem der ursprüngliche Anmelder, Herr Michael Meyerle, verstorben

war.

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 haben die Anmelder einen

neugefassten Patentanspruch 1 überreicht.

Patentanspruch 1 lautet:

Hydrostatisch-mechanisches

Leistungs-Verzweigungsgetriebe,

insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einer Antriebswelle und einer

Abtriebswelle, bestehend aus

- einem stufenlosen Wandler (4), der zwei Hydrostateinheiten (A, B)

aufweist, von denen die erste (A) ein verstellbares Volumen und die

zweite (B) ein konstantes Volumen hat,

- einer Leistungsverzweigungseinrichtung, die die von der Antriebswelle bereitgestellte Antriebsleistung aufteilt in einen hydraulischen

und einen mechanischen Zweig, und die die Leistungen in den beiden Zweigen mittels eines Verzweigungs-Summierungsgetriebes

vor der Abtriebswelle wieder aufsummiert, wobei der stufenlose

Wandler von dieser Antriebswelle direkt oder über zwischengeschaltete Elemente angetrieben wird, und mit dem Verzweigungs-

Summierungsgetriebe in Wirkverbindung steht,

- wenigstens einer Hydrostat-Überbrückungseinrichtung, mittels derer mehrere Übersetzungs-Festpunkte mechanisch oder automatisch schaltbar sind, wobei wenigstens eine der Hydrostat-Überbrückungseinrichtungen in Form einer Hydrostat-Sperreinrichtung

für die zweite Hydrostateinheit (B), oder in Form einer Bereichsblockschaltung oder in Form einer Stabilisierungseinrichtung mit

rein mechanischem Durchtrieb gestaltet ist, wobei

- der hydrostatische Wandler bei einem geschalteten Übersetzungs-

Festpunkt als Bremseinrichtung steuerbar ist, wobei

-

eine Energiespeicheranlage vorgesehen ist, und

- der hydrostatische Wandler bei dem geschalteten Übersetzungs-

Festpunkt, bei dem er als Bremseinrichtung steuerbar ist, Bremsenergie in die Energiespeicheranlage überträgt, aus der die Energie

zurückgewonnen werden kann, und wobei

-

im Bremsvorgang bei Schaltänderung von einem in den anderen

Übersetzungs-Festpunkt eine automatische Übernahme der

Bremsenergie bzw Bremswirkung durch die Betriebsbremse erfolgt.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 26 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelder erklären die unbedingte Ausscheidung der Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 32 bis 46. Weiterhin wird erklärt, dass auf diese Ansprüche verzichtet wird, wenn eine entsprechende Ausscheidungsanmeldung nicht bis

zum 18. Mai 2003 eingereicht und die Gebühren entrichtet werden. Sie tragen

weiterhin vor, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik keinen Hinweis

darauf gebe, dass bei hydrostatisch–mechanischen Leistungsverzweigungsgetrieben mit Energiespeicheranlagen beim Bremsvorgang bei Schaltänderungen

von einem in den anderen Übersetzungs–Festpunkt eine automatische Übernahme der Bremsenergie bzw Bremswirkung durch die Betriebsbremse erfolge.

Es seien wohl einzelne Bestandteile des Getriebes, wie zB Energiespeicheranlage

und Hydrostatische Wandler mit Überbrückungseinrichtungen, bekannt. Diese Bestandteile in ein Getriebe zu integrieren, um den Wirkungsgrad zu verbessern und

eine integrierte wirksame Bremsanlage zu schaffen, sei dem ermittelten Stand der

Technik nicht zu entnehmen, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Anmelder stellten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 den

Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom

31. Januar 2000 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, der ursprünglichen Ansprüche 5 bis

10 und 12 bis 31 sowie noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen zu

erteilen.

Die Anmelder erklärten ihr Einverständnis mit einem Übergang in das schriftliche

Verfahren.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 hat der Senat den Anmeldern eine Frist zur

Einreichung überarbeiteter Unterlagen gesetzt sowie nach deren Ablauf die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, führte jedoch nicht zum Erfolg.

Im Zwischenbescheid des Senats vom 17. Juli 2003 wurden die Anmelder darauf

hingewiesen, dass bei den mit Eingabe vom 19. Mai 2003 eingereichten Patentansprüchen 2 bis 29 noch die ursprünglichen Patentansprüche 4 und 11 aufgeführt sind. Die Merkmale dieser Patentansprüche sind jedoch im neu formulierten

Patentanspruch 1 enthalten und wären daher zu streichen gewesen. Unteransprüche dürfen sich auch nur auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen

(§ 4 der Anmeldeverordnung). Da die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 4 und 11 bereits im Patentanspruch 1 enthalten sind, stellen sie keine besondere Ausführungsart der Erfindung dar und sind daher nicht zulässig.

Ferner haben die Anmelder, die Beschreibung und die Zeichnungen nicht dem in

der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 und den Ausgestaltungen der Erfindung gemäß den zulässigen Unteransprüchen angepasst. Da mit

Eingabe vom 19. Mai 2003 die ursprünglichen Patentansprüche 32 bis 46, die dazugehörenden Beschreibungsteile und die Zeichnungen aus der Anmeldung ausgeschieden wurden, sind in der Stammanmeldung Angaben enthalten, die offensichtlich nicht für die Erläuterung der Erfindung notwendig sind. Dies ist gemäß § 5

der Anmeldeverordnung nicht zulässig.

Da somit dem Senat keine für die Erteilung eines Patents geeigneten Unterlagen

vorliegen, war die Anmeldung zurückzuweisen.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung gegenüber

dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig gewesen wäre, da die Anmeldung bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen war.

Kowalski

Gießen

Kuhn

Hübner

Cl