Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 30 W (pat) 102/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 102/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Nichtigkeitsklage
betreffend Gegenvorstellung und (erneuter) Antrag nach 8 GKG 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die nochmalige Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer erneuten Entscheidung keinen Anlaß.
Der erneute Antrag nach 8 GKG wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Urteilsvorschriften sind auf Beschlüsse nur zum Teil anwendbar. Insbesondere
ausgereicht hätte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 329 Rdn 11).
In den Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 und vom 27. Januar 2003 hat der Senat
bereits über den Antrag nach § 8 GKG entschieden. In letzterem ist der Kläger
auch bereits darüber unterrichtet worden, dass im Rahmen des § 8 GKG die vom
Gericht getroffenen Entscheidungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu
überprüfen sind. Die Entscheidung vom 1. Oktober 2001 beruht im übrigen nicht
auf dem versehentlich falsch angegebenen Einzahlungsdatum der Verfahrensgebühr. Der Senat hat ausführlich begründet, weshalb gegen die Befangenheitsentscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage angestrengt war, generell weder
eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage zulässig ist. Im übrigen ist eine 14tägige Verzögerung der Gebühreneinzahlung durch die Rechtsprechung nur im
Regelfall als noch unschädlich angesehen worden. Im Einzelfall kann demnach
auch ein kürzere Zahlungsverzögerung die Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO
ausschließen.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu