Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 30 W (pat) 102/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 102/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Nichtigkeitsklage

betreffend Gegenvorstellung und (erneuter) Antrag nach 8 GKG 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die nochmalige Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer erneuten Entscheidung keinen Anlaß.

Der erneute Antrag nach 8 GKG wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Urteilsvorschriften sind auf Beschlüsse nur zum Teil anwendbar. Insbesondere

gelten §§ 314 und 315 ZPO nicht, so dass auch die Unterschrift des Vorsitzenden

ausgereicht hätte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 329 Rdn 11).

In den Beschlüssen vom 1. Oktober 2001 und vom 27. Januar 2003 hat der Senat

bereits über den Antrag nach § 8 GKG entschieden. In letzterem ist der Kläger

auch bereits darüber unterrichtet worden, dass im Rahmen des § 8 GKG die vom

Gericht getroffenen Entscheidungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu

überprüfen sind. Die Entscheidung vom 1. Oktober 2001 beruht im übrigen nicht

auf dem versehentlich falsch angegebenen Einzahlungsdatum der Verfahrensgebühr. Der Senat hat ausführlich begründet, weshalb gegen die Befangenheitsentscheidung, gegen die die Nichtigkeitsklage angestrengt war, generell weder

eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage zulässig ist. Im übrigen ist eine 14tägige Verzögerung der Gebühreneinzahlung durch die Rechtsprechung nur im

Regelfall als noch unschädlich angesehen worden. Im Einzelfall kann demnach

auch ein kürzere Zahlungsverzögerung die Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO

ausschließen.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu