Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.01.2004 – 2 Ni 43/01 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 43/01 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
betreffend das europäische Patent 0 809 331
(= DE 596 02 239)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter
Gutermuth und Dr. Gottschalk
beschlossen:
I. Die Klägerin ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,-- €
festgesetzt.
G r ü n d e
I
Ihre am 6. November 2001 eingegangene Nichtigkeitsklage hat die Klägerin nach
Terminierung auf den 24. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 beantragte die Beklagte, der Klägerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert auf 750.000,-- €
festzusetzen.
Die Klägerin erwiderte hierauf, der von ihr in der Klage vorläufig entsprechend
dem parallelen Verletzungsverfahren mit 500.000,-- € angegebene Streitwert
betrage in Wirklichkeit nur 250.000,-- €. Hinsichtl
ich des Gegenstandswertes des
Verletzungsverfahrens von 500.000.-- € seien der Un terlassungsanspruch und der
Schadensersatzanspruch in etwa gleich hoch einzuschätzen, weswegen es
gerechtfertigt sei, den Streitwert
im Nichtigkeitsverfahren auf 250.000,-- €
festzusetzen.
Im übrigen habe sich
im Laufe des Verletzungsverfahrens
herausgestellt, daß das Patent von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sei,
weswegen die Klägerin auch die Nichtigkeitsklage zurückgenommen habe.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, es sei nach wie vor richtig, den Streitwert auf
750.000,-- € anzusetzen. Der Streitwert des Nichtig keitsverfahrens bestimme sich
nicht nur nach Nutzung des Patents durch die Patentinhaberin und Nichtigkeitsbeklagte und auch nicht nur nach der Nutzung des Patents durch die Verletzungsbeklagte, sondern zusätzlich noch nach der Nutzung des Streitpatents durch die Gesamtheit aller weiteren Marktbeteiligten. Berücksichtige man, daß das Streitpatent
zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine Restlaufzeit von annähernd
15 Jahren hatte und daß nach der BGH-Entscheidung "Gemeinkostenanteil" bei
Schadensersatzforderungen die Gemeinkosten der Patentverletzer nicht berücksichtigt werden können, wäre auch ein Streitwert von 1.000.000,-- € bis
2.000.000,-- € gerechtfertigt gewesen. Der von der Nichtigkeitsklägerin genannte
Schadensersatzanspruch beziehe sich nur auf die Vergangenheit, der "gemeine
Wert" des Patents enthalte aber auch zukünftige Schadensersatzforderungen.
Über die Gründe der Rücknahme der Klage könne nur spekuliert werden.
II
1. Zu Ziffer I des Beschlußtenors: Nach § 99 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3
ZPO ist die gesetzliche Folge der Kostentragungspflicht der Klagepartei bei Klagerücknahme auf Antrag durch Beschluß auszusprechen. Die Beklagte hat insoweit
auch keine Einwendungen (zB abweichende Vereinbarungen der Parteien) erhoben.
2. Zu Ziffer II des Beschlußtenors: Festzusetzen war, nachdem die Klage vor dem
1. November 2002 bei Gericht eingegangen ist, der Gegenstandswert für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vgl Busse, PatG, 5.Aufl, § 84 Rdnr 48).
Dieser entspricht dem Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents bzw dem "gemeinen Wert" des Patents bei Erhebung der Klage.
Der Streitwert eines parallelen Verletzungsverfahrens gibt in der Regel noch keinen zuverlässigen Aufschluß über diesen "gemeinen Wert", kann aber für dessen
untere Grenze von Bedeutung sein. Geht man insoweit von dem auch von der
Klägerin genannten Schadensersatzanspruch von 250.000,-- € für die Vergangenheit aus, so sind dem Gegenstandswert Schadensersatzansprüche für nach Klageerhebung entstandene und entstehende Schadensersatzansprüche bis zum
Ablauf der Schutzdauer hinzuzurechnen, ebenso mögliche Lizenzeinnahmen bis
zu diesem Zeitpunkt. In vielen Fällen wird daher der Gegenstandswert des Nichtigkeitsverfahrens von Parteien übereinstimmend in gleicher Höhe beziffert wie der
Gesamtstreitwert des Verletzungsverfahrens. Nähere Angaben der Parteien zu
Umsatzzahlen bzw Lizenzhöhen, die dies im vorliegenden Fall als unzutreffend
erscheinen lassen könnten, liegen dem Senat nicht vor. Bei Heranziehung aller
ihm bekannten Kriterien hat der Senat den Gegenstandswert somit auf 500.000,--
€ festgesetzt, wobei dieser Wert auch etwa dem dur chschnittlichen Wert der bei
ihm anhängigen Nichtigkeitsverfahren entspricht.
Meinhardt
Vorsitzender Richter
Gutermuth
Richter am
Dr. Gottschalk
Richter am
am Bundespatentgericht
Bundespatentgericht
Bundespatentgericht
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