Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 34 W (pat) 329/03

34. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 329/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Januar 2004 durch den

Richter Dr.- Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Rückzahlung von Einspruchsgebühren in Höhe von insgesamt

400,00 € an die Einsprechende II, Einsprechende III und Einsprechende IV wird angeordnet.

Gründe§

I.

Die Einsprechenden II, III und IV haben am 14. Februar 2003 durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch eingelegt und gleichzeitig drei Einspruchsgebühren in Höhen von 600,00 €

gezahlt.

Diese Einsprechenden beantragen,

ihnen einen Betrag von 400,00 € zurückzuzahlen,

da nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 € geschuldet sei.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung von zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 €

hat Erfolg. Die Einsprechenden haben fristgerecht drei Einspruchsgebühren in

Höhe von 600,00 € eingezahlt. Die Einsprechenden schulden aber nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €. Der darüber hinausgehende Betrag ist zurückzuzahlen.

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn

mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348

„Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27

GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft

stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem

gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.

Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen

gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz

Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG

§ 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren

weitgehend

angenähert

(Senat

in

BPatGE 45,

162;

Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A.

19. Senat

in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom

28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in

Busse a.a.O. § 73 Rdn 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn 96, 97).

Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen

Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den

genannten Beschluss des 19. Senats; vgl auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten

Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

br/Bb