Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 34 W (pat) 329/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 329/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 10.99
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 26. Januar 2004 durch den
Richter Dr.- Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Rückzahlung von Einspruchsgebühren in Höhe von insgesamt
400,00 € an die Einsprechende II, Einsprechende III und Einsprechende IV wird angeordnet.
Gründe§
I.
Die Einsprechenden II, III und IV haben am 14. Februar 2003 durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch eingelegt und gleichzeitig drei Einspruchsgebühren in Höhen von 600,00 €
gezahlt.
Diese Einsprechenden beantragen,
ihnen einen Betrag von 400,00 € zurückzuzahlen,
da nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 € geschuldet sei.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung von zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 €
hat Erfolg. Die Einsprechenden haben fristgerecht drei Einspruchsgebühren in
Höhe von 600,00 € eingezahlt. Die Einsprechenden schulden aber nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €. Der darüber hinausgehende Betrag ist zurückzuzahlen.
Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn
mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348
„Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27
GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft
stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem
gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.
Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen
gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz
Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG
§ 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren
weitgehend
angenähert
(Senat
in
BPatGE 45,
162;
Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A.
19. Senat
in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom
28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in
Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen
Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den
genannten Beschluss des 19. Senats; vgl auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten
Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
br/Bb