Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.03.2004 – 4 ZA (pat) 13/03

4. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

4 ZA (pat) 13/03 zu

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend das europäische Patent …

hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 4. Senats des Bundespatentgericht vom 9. Dezember 2003 von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf

- in Worten: dreihundertdreiundzwanzig EURO

323,00 €

festgesetzt.

Der zu erstattende Betrag ist vom 29. Januar 2004 an mit fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist

von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss des 4. Senat des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2003

wurden der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Zugleich

wurde der Wert des Gegenstandes auf 18.263,52 € festgesetzt.

Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von

323,00 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat zum Kostenfestsetzungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

II

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

1)

5/10 Erinnerungsgebühr gemäß

BRAGO § 61 Abs 1 Satz 2

(Wert: € 18.263,52)

2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26

Summe: €

III

303,00

20,00

323,00

Die Beklagte hat der Klägerin somit Kosten in Höhe von

323,00 €

zu erstatten.

Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 29. Januar 2004, dem Tag

des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus

München, 11. März 2004

Dipl.-Rpfl. (FH) König

Rechtspflegerin

Pr

Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses dem Vertreter

Beklagten am

von Amts wegen zugestellt worden ist.

München,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Pr