Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.03.2004 – 4 ZA (pat) 13/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 13/03 zu
4 Ni 34/97 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend das europäische Patent …
hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
werden die auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 4. Senats des Bundespatentgericht vom 9. Dezember 2003 von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten des Erinnerungsverfahrens auf
- in Worten: dreihundertdreiundzwanzig EURO
323,00 €
festgesetzt.
Der zu erstattende Betrag ist vom 29. Januar 2004 an mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Rechtspflegergesetz § 23 Abs 2 in Verbindung mit ZPO § 104 Abs 3 die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss des 4. Senat des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2003
wurden der Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Zugleich
wurde der Wert des Gegenstandes auf 18.263,52 € festgesetzt.
Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und zuletzt Kosten in Höhe von
323,00 € geltend gemacht.
Die Beklagte hat zum Kostenfestsetzungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.
II
Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
1)
5/10 Erinnerungsgebühr gemäß
BRAGO § 61 Abs 1 Satz 2
(Wert: € 18.263,52)
2) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß BRAGO § 26
€
€
Summe: €
III
303,00
20,00
323,00
Die Beklagte hat der Klägerin somit Kosten in Höhe von
323,00 €
zu erstatten.
Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem 29. Januar 2004, dem Tag
des Eingangs des Festsetzungsantrags beim Bundespatentgericht, ergibt sich aus
ZPO § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 Satz 2.
München, 11. März 2004
Dipl.-Rpfl. (FH) König
Rechtspflegerin
Pr
Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
erteilt mit der Bestätigung, dass eine Ausfertigung des Beschlusses dem Vertreter
Beklagten am
von Amts wegen zugestellt worden ist.
München,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pr